§ 15 BWahlG

Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

2.das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

1.wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

2.wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

3.(weggefallen)