(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2.das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1.wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.(weggefallen)