§ 13 BWahlG
Bundeswahlgesetz
Dritter Abschnitt: Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 13
BWahlG
Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 12 BWahlG
§ 14 BWahlG