In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
BVerfG, Beschluss vom 3.5.2008,
Az. 1 BvR 2275/08
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht ausgeführt und mithin nicht substantiiert begründet hat (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 3.5.2008,
Az. 1 BvR 2275/08
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht ausgeführt und mithin nicht substantiiert begründet hat (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 5.3.2008,
Az. 1 BvR 1415/08
Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige - insbesondere ausreichend substantiiert begründete (§ 92 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 5.3.2008,
Az. 1 BvR 1415/08
Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige - insbesondere ausreichend substantiiert begründete (§ 92 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
BVerfG, Urteil vom 5.9.2007,
Az. 2 BvR 78/08
Insbesondere genügt sie den Anforderungen an eine ausreichende Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
BVerfG, Urteil vom 5.9.2007,
Az. 2 BvR 78/08
Insbesondere genügt sie den Anforderungen an eine ausreichende Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 1.9.2007,
Az. 1 BvR 1265/08
b) Eine Rüge mit dieser Stoßrichtung hat der Beschwerdeführer indessen nicht näher ausgeführt und somit nicht substantiiert (§ 92 BVerfGG) erhoben.
BVerfG, vom 1.9.2007,
Az. 1 BvR 1265/08
b) Eine Rüge mit dieser Stoßrichtung hat der Beschwerdeführer indessen nicht näher ausgeführt und somit nicht substantiiert (§ 92 BVerfGG) erhoben.
BVerfG, Beschluss vom 5.8.2007,
Az. 1 BvR 2681/07
Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige - insbesondere ausreichend substantiiert begründete (§ 92 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 5.8.2007,
Az. 1 BvR 2681/07
Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige - insbesondere ausreichend substantiiert begründete (§ 92 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 2.4.2007,
Az. 1 BvR 1637/07
b) Die weiteren Beanstandungen sind nicht substantiiert begründet (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 2.4.2007,
Az. 1 BvR 1637/07
b) Die weiteren Beanstandungen sind nicht substantiiert begründet (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 5.6.2006,
Az. 1 BvR 156/07
Antrags auf Verpflichtung der Kindesmutter zur Auskunftserteilung angreift; denn insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht substantiiert begründet hat (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 5.6.2006,
Az. 1 BvR 156/07
Antrags auf Verpflichtung der Kindesmutter zur Auskunftserteilung angreift; denn insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht substantiiert begründet hat (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 4.6.2006,
Az. 1 BvR 2604/06
Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die insoweit zulässige - insbesondere ausreichend substantiiert begründete (§ 92 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 4.6.2006,
Az. 1 BvR 2604/06
Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die insoweit zulässige - insbesondere ausreichend substantiiert begründete (§ 92 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 2.7.2005,
Az. 1 BvR 1624/06
Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige - insbesondere ausreichend substantiiert begründete (§ 92 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 2.7.2005,
Az. 1 BvR 1624/06
Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige - insbesondere ausreichend substantiiert begründete (§ 92 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 3.2.2004,
Az. 1 BvR 2721/05
Der Beschwerdeführer muss nicht nur eine nach § 92 BVerfGG substantiierte Behauptung aufstellen, durch die Rechtsnorm überhaupt beschwert zu sein, sondern die von ihm angegriffene Rechtsnorm muss nach Struktur und Inhalt geeignet sein, in Grundrechte des Beschwerdeführers einzugreifen, das heißt unmittelbar eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition zu seinem Nachteil zu verändern (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 64, 301 <319>; BVerfGK 4, 317 <320>).
BVerfG, Beschluss vom 3.2.2004,
Az. 1 BvR 2721/05
Der Beschwerdeführer muss nicht nur eine nach § 92 BVerfGG substantiierte Behauptung aufstellen, durch die Rechtsnorm überhaupt beschwert zu sein, sondern die von ihm angegriffene Rechtsnorm muss nach Struktur und Inhalt geeignet sein, in Grundrechte des Beschwerdeführers einzugreifen, das heißt unmittelbar eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition zu seinem Nachteil zu verändern (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 64, 301 <319>; BVerfGK 4, 317 <320>).
BVerfG, vom 6.3.2002,
Az. 1 BvR 2456/06
hat insgesamt keine Aussicht auf Erfolg, wobei es teilweise bereits an der Wahrung des Begründungserfordernisses nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG mangelt (3.).
BVerfG, vom 6.3.2002,
Az. 1 BvR 2456/06
hat insgesamt keine Aussicht auf Erfolg, wobei es teilweise bereits an der Wahrung des Begründungserfordernisses nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG mangelt (3.).
BVerfG, Urteil vom 2.8.2001,
Az. 1 BvR 1854/01
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung in der angegriffenen Entscheidung wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Urteil vom 2.8.2001,
Az. 1 BvR 1854/01
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung in der angegriffenen Entscheidung wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Beschluss vom 3.5.2001,
Az. 1 BvR 341/04
Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang (vgl. § 92 BVerfGG) vollständig, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>) und das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, auf Grund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zu demindest möglich erscheint.
BVerfG, Beschluss vom 3.5.2001,
Az. 1 BvR 341/04
Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang (vgl. § 92 BVerfGG) vollständig, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>) und das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, auf Grund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zu demindest möglich erscheint.
BVerfG, Urteil vom 1.4.1999,
Az. 2 BvR 1177/99
a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Revisionsentscheidung des Kammergerichts vom 17. Mai 1999 und die ihr zugrundeliegenden Urteile des Landgerichts und Amtsgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Urteil vom 1.4.1999,
Az. 2 BvR 1177/99
§ 92 BVerfGG treffenden Substantiierungslast nicht genügt (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1999 - 2 BvR 553/99 -).
BVerfG, Urteil vom 1.4.1999,
Az. 2 BvR 1177/99
a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Revisionsentscheidung des Kammergerichts vom 17. Mai 1999 und die ihr zugrundeliegenden Urteile des Landgerichts und Amtsgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Urteil vom 1.4.1999,
Az. 2 BvR 1177/99
§ 92 BVerfGG treffenden Substantiierungslast nicht genügt (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1999 - 2 BvR 553/99 -).
BVerfG, vom 4.2.1998,
Az. 1 BvR 2378/98
Nach § 92 BVerfGG bedarf es der genauen Bezeichnung des Hoheitsakts, der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden soll (vgl. BVerfGE 8, 141 <142>).
BVerfG, vom 4.2.1998,
Az. 1 BvR 2378/98
Nach § 92 BVerfGG bedarf es der genauen Bezeichnung des Hoheitsakts, der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden soll (vgl. BVerfGE 8, 141 <142>).
BVerfG, vom 6.2.1997,
Az. 2 BvR 736/90
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern er durch diesen prozeßrechtlichen Ausspruch in seinen Grundrechten verletzt sein könnte (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 6.2.1997,
Az. 2 BvR 736/90
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern er durch diesen prozeßrechtlichen Ausspruch in seinen Grundrechten verletzt sein könnte (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Urteil vom 4.0.1995,
Az. 2 BvR 1955/95
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet; insoweit ist sie unzulässig (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Urteil vom 4.0.1995,
Az. 2 BvR 1955/95
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet; insoweit ist sie unzulässig (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 6.11.1994,
Az. 2 BvR 980/97
Das Oberlandesgericht hat allerdings den dahingehenden Antrag der Beschwerdeführer mangels ausreichender Darlegungen für unzulässig gehalten; auch ihre Verfassungsbeschwerde bleibt insoweit unsubstantiiert (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 6.11.1994,
Az. 2 BvR 980/97
Das Oberlandesgericht hat allerdings den dahingehenden Antrag der Beschwerdeführer mangels ausreichender Darlegungen für unzulässig gehalten; auch ihre Verfassungsbeschwerde bleibt insoweit unsubstantiiert (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 3.7.1993,
Az. 2 BvR 1666/93
Hinsichtlich der nicht näher bezeichneten Beschlüsse (vgl. jeweils Buchstabe e> des Rubrums) genügen die Verfassungsbeschwerden schon nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG.
BVerfG, vom 3.7.1993,
Az. 2 BvR 2212/93
Die Verfassungsbeschwerde ist auch hinreichend substantiiert (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 3.7.1993,
Az. 2 BvR 1666/93
Hinsichtlich der nicht näher bezeichneten Beschlüsse (vgl. jeweils Buchstabe e> des Rubrums) genügen die Verfassungsbeschwerden schon nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG.
BVerfG, vom 3.7.1993,
Az. 2 BvR 2212/93
Die Verfassungsbeschwerde ist auch hinreichend substantiiert (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 4.7.1993,
Az. 2 BvR 2642/93
Danach muß der Beschwerdeführer nicht nur eine entsprechende und gemäß § 92 BVerfGG ausreichend substantiierte Behauptung aufstellen, sondern die von ihm angegriffene Rechtsnorm muß nach Struktur und Inhalt auch geeignet sein, in Grundrechte des Beschwerdeführers einzugreifen, d.h. unmittelbar eine grundrechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil zu verändern (BVerfGE 40, 141 <156>; 64, 301 <3l9>).
BVerfG, vom 4.7.1993,
Az. 2 BvR 2642/93
Danach muß der Beschwerdeführer nicht nur eine entsprechende und gemäß § 92 BVerfGG ausreichend substantiierte Behauptung aufstellen, sondern die von ihm angegriffene Rechtsnorm muß nach Struktur und Inhalt auch geeignet sein, in Grundrechte des Beschwerdeführers einzugreifen, d.h. unmittelbar eine grundrechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil zu verändern (BVerfGE 40, 141 <156>; 64, 301 <3l9>).
BVerfG, vom 5.4.1993,
Az. 2 BvR 1479/93
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig (§ 92 BVerfGG), soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Kammergericht unüberwachte Besuche ihm nicht allgemein zugestanden habe.
BVerfG, vom 5.4.1993,
Az. 2 BvR 1479/93
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig (§ 92 BVerfGG), soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Kammergericht unüberwachte Besuche ihm nicht allgemein zugestanden habe.
BVerfG, vom 3.3.1992,
Az. 2 BvR 1750/93
Damit hat er auch einen Verstoß gegen das bereits von der Strafvollstreckungskammer in Betracht gezogene Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als möglich dargelegt und dem Begründungserfordernis des § 92 BVerfGG entsprochen (vgl. BVerfGE 85, 214 <217>).
BVerfG, vom 3.3.1992,
Az. 2 BvR 1750/93
Damit hat er auch einen Verstoß gegen das bereits von der Strafvollstreckungskammer in Betracht gezogene Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als möglich dargelegt und dem Begründungserfordernis des § 92 BVerfGG entsprochen (vgl. BVerfGE 85, 214 <217>).
BVerfG, vom 2.11.1991,
Az. 1 BvR 897/98
Dies hat der Beschwerdeführer durch Übersendung oder inhaltliche Wiedergabe der maßgeblichen Schriftsätze und angegriffenen Entscheidungen substantiiert zu belegen (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 2.11.1991,
Az. 1 BvR 897/98
Dies hat der Beschwerdeführer durch Übersendung oder inhaltliche Wiedergabe der maßgeblichen Schriftsätze und angegriffenen Entscheidungen substantiiert zu belegen (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 2.7.1991,
Az. 2 BvR 1192/91
Ungeachtet der Bedenken, die aus den in der Anordnung vom 20. August 1991 genannten Gründen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestehen, sind die Verfassungsbeschwerden, soweit die fehlende Begründung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gerügt wird, nicht hinreichend substantiiert (§ 92 BVerfGG) und im übrigen verspätet.
BVerfG, vom 2.7.1991,
Az. 2 BvR 1192/91
Ungeachtet der Bedenken, die aus den in der Anordnung vom 20. August 1991 genannten Gründen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestehen, sind die Verfassungsbeschwerden, soweit die fehlende Begründung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gerügt wird, nicht hinreichend substantiiert (§ 92 BVerfGG) und im übrigen verspätet.
BVerfG, vom 0.5.1991,
Az. 2 BvR 1282/93
Im übrigen hat er auch im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht einmal in Grundzügen dargetan, welche Tatsachen oder Rechtsausführungen er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Hamburgischen Verfassungsgericht vorgetragen hätte; damit ist das Substantiierungserfordernis des § 92 BVerfGG insoweit nicht erfüllt (vgl. BVerfGE 82, 236 <257>).
BVerfG, vom 0.5.1991,
Az. 2 BvR 1282/93
Im übrigen hat er auch im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht einmal in Grundzügen dargetan, welche Tatsachen oder Rechtsausführungen er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Hamburgischen Verfassungsgericht vorgetragen hätte; damit ist das Substantiierungserfordernis des § 92 BVerfGG insoweit nicht erfüllt (vgl. BVerfGE 82, 236 <257>).
BVerfG, vom 2.10.1990,
Az. 2 BvR 1971/92
Dies genügt den Begründungserfordernissen des § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 84, 366 <369>).
BVerfG, vom 2.10.1990,
Az. 2 BvR 1971/92
Dies genügt den Begründungserfordernissen des § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 84, 366 <369>).
BVerfG, vom 1.6.1990,
Az. 2 BvR 1650/90
2. Hinsichtlich des auf den 'Wiederaufnahmeantrag' ergangenen Beschlusses vom 9. November 1990 hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer neuen, eigenständigen Grundrechtsbeschwer nicht dargetan (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 1.6.1990,
Az. 2 BvR 1650/90
2. Hinsichtlich des auf den 'Wiederaufnahmeantrag' ergangenen Beschlusses vom 9. November 1990 hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer neuen, eigenständigen Grundrechtsbeschwer nicht dargetan (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Urteil vom 0.2.1990,
Az. 2 BvR 1269/91
Auch diese Rüge ist deshalb unzulässig (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Urteil vom 0.2.1990,
Az. 2 BvR 1269/91
Auch diese Rüge ist deshalb unzulässig (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 2.9.1989,
Az. 1 BvR 744/91
Der Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG wäre daher nur genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden könnte, was die Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 <19 f.>).
BVerfG, vom 2.9.1989,
Az. 1 BvR 744/91
Der Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG wäre daher nur genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden könnte, was die Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 <19 f.>).
BVerfG, vom 2.7.1989,
Az. 1 BvR 1441/90
Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer insoweit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt (§ 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 74, 358 <369>; 81, 347 <355>; st. Rspr.).
BVerfG, vom 2.7.1989,
Az. 1 BvR 1441/90
Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer insoweit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt (§ 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 74, 358 <369>; 81, 347 <355>; st. Rspr.).
BVerfG, vom 5.6.1989,
Az. 2 BvR 688/92
Die in § 92 BVerfGG geforderten Mindestangaben müssen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erfolgen (BVerfGE 18, 85 <89>; ständige Rechtsprechung).
BVerfG, vom 5.6.1989,
Az. 2 BvR 688/92
Die in § 92 BVerfGG geforderten Mindestangaben müssen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erfolgen (BVerfGE 18, 85 <89>; ständige Rechtsprechung).
BVerfG, vom 3.4.1988,
Az. 2 BvR 438/90
Entgegen den Erfordernissen des § 92 BVerfGG ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend deutlich als möglich vorgetragen (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>).
BVerfG, vom 3.4.1988,
Az. 2 BvR 438/90
Entgegen den Erfordernissen des § 92 BVerfGG ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend deutlich als möglich vorgetragen (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>).
BVerfG, vom 3.11.1987,
Az. 2 BvR 1647/89
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels entsprechender Begründung (§ 92 BVerfGG) unzulässig, soweit sie den Teil des Urteils angreift, der die Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Ausländerbehörde abweist.
BVerfG, vom 3.11.1987,
Az. 2 BvR 1647/89
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels entsprechender Begründung (§ 92 BVerfGG) unzulässig, soweit sie den Teil des Urteils angreift, der die Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Ausländerbehörde abweist.
BVerfG, Urteil vom 1.10.1987,
Az. 2 BvR 635/88
Gleichwohl erscheint die Verfassungsbeschwerde noch als ausreichend substantiiert (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Urteil vom 1.10.1987,
Az. 2 BvR 635/88
Gleichwohl erscheint die Verfassungsbeschwerde noch als ausreichend substantiiert (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 2.8.1987,
Az. 1 BvR 1122/87
Insoweit steht der Verfassungsbeschwerde auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen; der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 92 BVerfGG), sich auf dieses Vorbringen bereits im Ausgangsverfahren berufen zu haben.
BVerfG, vom 2.8.1987,
Az. 1 BvR 1122/87
Insoweit steht der Verfassungsbeschwerde auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen; der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 92 BVerfGG), sich auf dieses Vorbringen bereits im Ausgangsverfahren berufen zu haben.
BVerfG, vom 3.3.1987,
Az. 1 BvR 472/85
Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig, weil sich aus ihr keinerlei Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten durch die strafgerichtlichen Entscheidungen ergeben (vgl. § 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 3.3.1987,
Az. 1 BvR 472/85
Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig, weil sich aus ihr keinerlei Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten durch die strafgerichtlichen Entscheidungen ergeben (vgl. § 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 4.11.1986,
Az. 2 BvR 1865/91
Zu dem Beschluß des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 18. Juni 1991 und demjenigen des Landgerichts Frankenthal vom 30. Juli 1991 hat er nicht hinreichend vorgetragen, inwiefern er durch diese Entscheidungen in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 4.11.1986,
Az. 2 BvR 1865/91
Zu dem Beschluß des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 18. Juni 1991 und demjenigen des Landgerichts Frankenthal vom 30. Juli 1991 hat er nicht hinreichend vorgetragen, inwiefern er durch diese Entscheidungen in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Urteil vom 4.10.1986,
Az. 1 BvR 687/88
Die unter dem gleichen Gesichtspunkt erhobene Rüge, daß der erfolglos wegen Befangenheit abgelehnte Vorsitzende Richter am Landgericht an der Entscheidung mitgewirkt habe, ist unzulässig, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht die Begründungsanforderungen des § 92 BVerfGG erfüllt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>).
BVerfG, Urteil vom 4.10.1986,
Az. 1 BvR 687/88
Die unter dem gleichen Gesichtspunkt erhobene Rüge, daß der erfolglos wegen Befangenheit abgelehnte Vorsitzende Richter am Landgericht an der Entscheidung mitgewirkt habe, ist unzulässig, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht die Begründungsanforderungen des § 92 BVerfGG erfüllt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>).
BVerfG, vom 4.5.1986,
Az. 2 BvR 1560/90
2 BvR 1560/90 Die Verfassungsbeschwerde legt den behaupteten Grundrechtsverstoß nicht in hinreichend substantiierter Weise (§ 92 BVerfGG) dar.
BVerfG, vom 4.5.1986,
Az. 2 BvR 1560/90
2 BvR 1560/90 Die Verfassungsbeschwerde legt den behaupteten Grundrechtsverstoß nicht in hinreichend substantiierter Weise (§ 92 BVerfGG) dar.
BVerfG, Urteil vom 3.4.1984,
Az. 2 BvR 186/87
3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Fragerecht seines Verteidigers sei aufgrund einer Sperrerklärung des Senats der Freien und Hansestadt H unzulässig beschränkt worden, ist die Möglichkeit der Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte nicht hinreichend dargetan (§ 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 28, 17 <19>).
BVerfG, Urteil vom 3.4.1984,
Az. 2 BvR 186/87
3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Fragerecht seines Verteidigers sei aufgrund einer Sperrerklärung des Senats der Freien und Hansestadt H unzulässig beschränkt worden, ist die Möglichkeit der Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte nicht hinreichend dargetan (§ 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 28, 17 <19>).
BVerfG, vom 2.11.1981,
Az. 1 BvR 1086/82
Eine gleichheitswidrige Begünstigung der vom Verbot nicht erfaßten Branchen, mit denen sie nicht in Konkurrenz stehen (etwa Werftindustrie und Gaststättengewerbe), ist angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Entscheidung hat, ob er eine bestimmte Aufgabe in Angriff nehmen will und wie sie verwirklicht werden soll (vgl. BVerfGE 37, 1 (20)), nicht in eine den Anforderungen des § 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan.
BVerfG, vom 5.2.1981,
Az. 2 BvR 589/79
Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte insoweit nicht hinreichend dargetan (§ 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 28, 17 (19)).
BVerfG, vom 5.2.1981,
Az. 2 BvR 589/79
Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte insoweit nicht hinreichend dargetan (§ 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 28, 17 (19)).
BVerfG, Urteil vom 4.9.1980,
Az. 1 BvR 1379/80
Ihre Begründung läßt hinreichend deutlich (§ 92 BVerfGG) erkennen, daß der Beschwerdeführer Art. 103 Abs. 1 GG auch deshalb als verletzt ansieht, weil das Amtsgericht die Frist zur Klageerwiderung fehlerhaft gesetzt und dadurch die Vorschrift des § 296 Abs. 1 ZPO grundrechtswidrig angewendet hat.
BVerfG, Urteil vom 4.9.1980,
Az. 1 BvR 1379/80
Ihre Begründung läßt hinreichend deutlich (§ 92 BVerfGG) erkennen, daß der Beschwerdeführer Art. 103 Abs. 1 GG auch deshalb als verletzt ansieht, weil das Amtsgericht die Frist zur Klageerwiderung fehlerhaft gesetzt und dadurch die Vorschrift des § 296 Abs. 1 ZPO grundrechtswidrig angewendet hat.
BVerfG, vom 6.9.1980,
Az. 2 BvR 1916/91
2 BvR 1916/91 Die Verfassungsbeschwerde ist größtenteils bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht hinreichend darlegt, durch welche konkreten Hoheitsakte der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 6.9.1980,
Az. 2 BvR 1916/91
2 BvR 1916/91 Die Verfassungsbeschwerde ist größtenteils bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht hinreichend darlegt, durch welche konkreten Hoheitsakte der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 4.6.1975,
Az. 2 BvR 1/91
Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig: Die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, ist nicht genügend ausgeführt (§ 92 BVerfGG), da sich der Beschwerdeführer nicht um die Darlegung von Anhaltspunkten für eine willkürliche Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs bemüht hat (vgl. BVerfGE 29, 45 <48 f.>; 31, 145 <164>; st. Rspr.).
BVerfG, vom 4.6.1975,
Az. 2 BvR 1/91
Schließlich ist die Rüge des Strafklageverbrauchs durch tatsächliches Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 4.6.1975,
Az. 2 BvR 1/91
Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig: Die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, ist nicht genügend ausgeführt (§ 92 BVerfGG), da sich der Beschwerdeführer nicht um die Darlegung von Anhaltspunkten für eine willkürliche Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs bemüht hat (vgl. BVerfGE 29, 45 <48 f.>; 31, 145 <164>; st. Rspr.).
BVerfG, vom 4.6.1975,
Az. 2 BvR 1/91
Schließlich ist die Rüge des Strafklageverbrauchs durch tatsächliches Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 5.4.1975,
Az. 1 BvR 921/85
a) Nach § 92 BVerfGG muß sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, daß die Verletzung des Grundrechts, auf das er sich beruft, durch die angegriffene Maßnahme wenigstens möglich erscheint (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 28, 17 (19)).
BVerfG, vom 5.4.1975,
Az. 1 BvR 921/85
a) Nach § 92 BVerfGG muß sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, daß die Verletzung des Grundrechts, auf das er sich beruft, durch die angegriffene Maßnahme wenigstens möglich erscheint (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 28, 17 (19)).
BVerfG, Urteil vom 2.1.1975,
Az. 1 BvR 1301/86
Nimmt die Verfassungsbeschwerdeschrift auf Ausführungen in der Revisionsbegründung und anderen Schriftsätzen Bezug, ist den Formerfordernissen des § 92 BVerfGG nur genügt, wenn die Schriftsätze der Verfassungsbeschwerde als Anlagen beigefügt werden (vgl. BVerfGE 47, 182 (187)).
BVerfG, Urteil vom 2.1.1975,
Az. 1 BvR 1301/86
Nimmt die Verfassungsbeschwerdeschrift auf Ausführungen in der Revisionsbegründung und anderen Schriftsätzen Bezug, ist den Formerfordernissen des § 92 BVerfGG nur genügt, wenn die Schriftsätze der Verfassungsbeschwerde als Anlagen beigefügt werden (vgl. BVerfGE 47, 182 (187)).
BVerfG, Urteil vom 4.10.1974,
Az. 1 BvR 426/77
Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangt § 92 BVerfGG nicht (BVerfGE 21, 191 (194); 27,297 (304 f.)).
BVerfG, Urteil vom 4.10.1974,
Az. 1 BvR 426/77
Es genügt auch dem Formerfordernis des § 92 BVerfGG, wenn in der Verfassungsbeschwerdeschrift auf Ausführungen in der als Anlage beigefügten Revisionsbegründungsschrift Bezug genommen wird und dort die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs hinreichend substantiiert ist (BVerfGE 32, 365 (368 f.)).
BVerfG, Urteil vom 4.10.1974,
Az. 1 BvR 426/77
Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangt § 92 BVerfGG nicht (BVerfGE 21, 191 (194); 27,297 (304 f.)).
BVerfG, Urteil vom 4.10.1974,
Az. 1 BvR 426/77
Es genügt auch dem Formerfordernis des § 92 BVerfGG, wenn in der Verfassungsbeschwerdeschrift auf Ausführungen in der als Anlage beigefügten Revisionsbegründungsschrift Bezug genommen wird und dort die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs hinreichend substantiiert ist (BVerfGE 32, 365 (368 f.)).
BVerfG, vom 4.7.1972,
Az. 2 BvR 848/88
cc) Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, daß er sich durch erhebliche Investitionen auf eine erhöhte Milcherzeugung eingerichtet habe und daß die Versagung der von ihm beantragten Referenzmenge einen sich enteignend auswirkenden Gebäude- und Maschinenüberhang verursache, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 4.7.1972,
Az. 2 BvR 848/88
cc) Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, daß er sich durch erhebliche Investitionen auf eine erhöhte Milcherzeugung eingerichtet habe und daß die Versagung der von ihm beantragten Referenzmenge einen sich enteignend auswirkenden Gebäude- und Maschinenüberhang verursache, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 2.7.1969,
Az. 1 BvR 37/85
Die Wiedergabe des Inhalts des Grundrechts ohne Bezug auf den Lebenssachverhalt genügt aber nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 28, 17 (19)).
BVerfG, vom 2.7.1969,
Az. 1 BvR 37/85
Die Wiedergabe des Inhalts des Grundrechts ohne Bezug auf den Lebenssachverhalt genügt aber nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 28, 17 (19)).
BVerfG, vom 2.9.1967,
Az. 2 BvR 1404/96
Der Beschwerdeführer hat seiner Darlegungslast (§ 92 BVerfGG) nicht genügt; er hat nicht vorgetragen, inwiefern er durch diese Entscheidung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte.
BVerfG, vom 2.9.1967,
Az. 2 BvR 1404/96
Der Beschwerdeführer hat seiner Darlegungslast (§ 92 BVerfGG) nicht genügt; er hat nicht vorgetragen, inwiefern er durch diese Entscheidung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte.
BVerfG, vom 5.6.1966,
Az. 2 BvR 1070/79
Den Mindesterfordernissen für den Inhalt der Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist genügt (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 5.6.1966,
Az. 2 BvR 1070/79
Den Mindesterfordernissen für den Inhalt der Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist genügt (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 5.5.1966,
Az. 2 BvR 608/69
Im Hinblick darauf ist der Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (Leibholz/Rupprecht, BVerfGG, An. 3 zu § 92, S. 399).
BVerfG, vom 5.5.1966,
Az. 2 BvR 608/69
Im Hinblick darauf ist der Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (Leibholz/Rupprecht, BVerfGG, An. 3 zu § 92, S. 399).
BVerfG, Urteil vom 2.4.1964,
Az. 2 BvR 23/65
Damit ist den Anforderungen des § 92 BVerfGG genügt (vgl. BVerfGE 21, 191 (194)).
BVerfG, Urteil vom 2.4.1964,
Az. 2 BvR 23/65
Damit ist den Anforderungen des § 92 BVerfGG genügt (vgl. BVerfGE 21, 191 (194)).
BVerfG, vom 6.6.1953,
Az. 1 BvR 253/68
1. Nach § 92 BVerfGG ist in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG entweder ausdrücklich zu bezeichnen oder durch Sachvortrag erkennbar zu machen (BVerfGE 5, 1; 8, 141 (142 f.)).
BVerfG, vom 6.6.1953,
Az. 1 BvR 253/68
1. Nach § 92 BVerfGG ist in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG entweder ausdrücklich zu bezeichnen oder durch Sachvortrag erkennbar zu machen (BVerfGE 5, 1; 8, 141 (142 f.)).
BVerfG, vom 1.3.1951,
Az. 1 BvR 74/51
Die ganz allgemeine Behauptung, er sei durch pflichtwidrige Unterlassungen des Bundesfinanzministers in seinem Geschäftsbetrieb schwer geschädigt, reicht nicht aus (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 5.2.1930,
Az. 1 BvR 273/88
79), läßt sich der Verfassungsbeschwerde mangels umfassender Angaben der individuellen Verhältnisse bereits nicht hinreichend deutlich entnehmen (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, vom 5.2.1930,
Az. 1 BvR 273/88
79), läßt sich der Verfassungsbeschwerde mangels umfassender Angaben der individuellen Verhältnisse bereits nicht hinreichend deutlich entnehmen (§ 92 BVerfGG).
BVerfG, Urteil vom 3.4.1929,
Az. 1 BvR 194/52
Ein solcher Antrag ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben (§ 92 BVerfGG).