- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
- III. Teil: Einzelne Verfahrensarten
- Siebenter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
§ 68 BVerfGG
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: für den Bund die Bundesregierung, für ein Land die Landesregierung.