§ 32 BVG

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen SPLIT UMBAU : [Text: Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen][Element:
][Text: von  50 oder 60][Element:
][Text: 499 Euro,][Element:
]von  50 oder 60499 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von  70 oder 80][Element: ][Text: 603 Euro,][Element:
]von  70 oder 80603 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von  90][Element: ][Text: 724 Euro,][Element:
]von  90724 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von 100][Element: ][Text: 811 Euro.]von 100811 Euro.