(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen SPLIT UMBAU : [Text: Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen][Element:
][Text: von 50 oder 60][Element:
]von 50 oder 60499 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von 70 oder 80][Element:
]von 70 oder 80603 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von 90][Element:
]von 90724 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von 100][Element: