(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen SPLIT UMBAU : [Text: Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen][Element:
][Text: von 30][Element:
]von 30in Höhe von 156 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von 40][Element:
]von 40in Höhe von 212 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von 50][Element:
]von 50in Höhe von 283 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von 60][Element:
]von 60in Höhe von 360 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von 70][Element:
]von 70in Höhe von 499 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von 80][Element:
]von 80in Höhe von 603 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von 90][Element:
]von 90in Höhe von 724 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von 100][Element:
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen SPLIT UMBAU : [Text: Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen][Element:
][Text: von 50 und 60][Element:
]von 50 und 60um 32 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von 70 und 80][Element:
]von 70 und 80um 39 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: von mindestens 90][Element:
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:Stufe I94 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: Stufe II][Element:
]Stufe II193 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: Stufe III][Element:
]Stufe III288 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: Stufe IV][Element:
]Stufe IV385 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: Stufe V][Element:
]Stufe V479 Euro, SPLIT UMBAU : [Text: Stufe VI][Element: