§ 48 BRüG
Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
Siebenter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 48
BRüG
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
§ 47 BRüG