§ 47 BRüG
Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
Siebenter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 47
BRüG
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
§ 46 BRüG
§ 48 BRüG