- Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
- Kapitel II: Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
- Abschnitt I: Allgemeines
§ 125 BRRG
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.