- Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
- Kapitel II: Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
- Abschnitt I: Allgemeines
§ 124 BRRG
§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind.