- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
- Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer
- Erster Unterabschnitt: Vorstand
§ 63 BRAO
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.