§ 2 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
Erster Teil: Der Rechtsanwalt
§ 2
BRAO
Beruf des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§ 1 BRAO
§ 3 BRAO
BVerfG, vom 5.8.1994, Az. 1 BvR 2576/04
Als Angehörige eines freien Berufes (§ 2 Abs. 1 BRAO) tragen Rechtsanwälte regelmäßig unmittelbar oder - im Anstellungs- oder freien Mitarbeiterverhältnis - mittelbar das volle wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 286 <294>).
BVerfG, vom 5.8.1994, Az. 1 BvR 2576/04
Als Angehörige eines freien Berufes (§ 2 Abs. 1 BRAO) tragen Rechtsanwälte regelmäßig unmittelbar oder - im Anstellungs- oder freien Mitarbeiterverhältnis - mittelbar das volle wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 286 <294>).