VGH München, Beschluss vom 1.6.2011,
Az. 22 ZB 11.1250
Im Übrigen kommt der eidesstattlichen Versicherung eines Rechtsanwalts auch keine Sonderstellung etwa dahingehend zu, dass an der Richtigkeit der Versicherung eines Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO) nicht gezweifelt werden dürfte (vgl. BSG vom 21.8.2000 NZA-RR 2001, 493 m. w. N.; BGH vom 17.5.2004, a. a. O., zur „anwaltlichen Versicherung“).
BVerfG, vom 5.8.1994,
Az. 1 BvR 2576/04
Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (vgl. BVerfGE 108, 150 <161 f.>).
BVerfG, vom 5.8.1994,
Az. 1 BvR 2576/04
Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (vgl. BVerfGE 108, 150 <161 f.>).
BVerfG, vom 4.7.1973,
Az. 2 BvR 747/73
Legt ein anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter für seine Auftraggeber, die sich durch seinen Ausschluß von der Beratung und Vertretung in ihren Rechten betroffen fühlen, Rechtsmittel ein, kann er davon ausgehen, daß seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und sein Recht, als der 'berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ... vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten ...' (§ 3 Abs. 1 und 2 BRAO; vgl. auch BVerfGE 15, 226 (231); 22, 114 (119 f.); 34, 293 (299)), bei der Prüfung und Entscheidung berücksichtigt wird.
BVerfG, vom 4.7.1973,
Az. 2 BvR 747/73
Legt ein anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter für seine Auftraggeber, die sich durch seinen Ausschluß von der Beratung und Vertretung in ihren Rechten betroffen fühlen, Rechtsmittel ein, kann er davon ausgehen, daß seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und sein Recht, als der 'berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ... vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten ...' (§ 3 Abs. 1 und 2 BRAO; vgl. auch BVerfGE 15, 226 (231); 22, 114 (119 f.); 34, 293 (299)), bei der Prüfung und Entscheidung berücksichtigt wird.
BVerfG, Urteil vom 4.8.1969,
Az. 1 BvR 92/70
Eine solche Ausgestaltung, zu der ausreichendes Gehör und effektiver Rechtsschutz für den betroffenen Anwalt gehören, erscheint nicht zuletzt wegen der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und wegen der fundamentalen Bedeutung der freien Advokatur (BVerfGE 15, 226 (234); 34, 293 (302)) unverzichtbar.
BVerfG, Urteil vom 4.8.1969,
Az. 1 BvR 92/70
Eine solche Ausgestaltung, zu der ausreichendes Gehör und effektiver Rechtsschutz für den betroffenen Anwalt gehören, erscheint nicht zuletzt wegen der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und wegen der fundamentalen Bedeutung der freien Advokatur (BVerfGE 15, 226 (234); 34, 293 (302)) unverzichtbar.
BGH, URTEIL vom 5.1.1967,
Az. V ZR 88/65
i Es ist ihr zwar darin beizutreten, daß allgemein der Umstand, daß ein bestimmtes Verhalten die Standespflichten verletzt, noch nicht ausreicht, um es als sittenwidrig zu kennzeichnen» Bei einem Rechtsanwalt muß aber insoweit ein schärferer Maßstab angelegt werden (RGZ 83? 1o9, 114; vgl» auch RGZ 144, 242, 245)» Er hat als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) Aufgaben, die ihn aus der Ebene allgemeiner wirtschaftlicher Betätigung weit herausheben (BGHZ 39, 142, 146)» Er hat ebenso wie der Richter kraft seines Berufes bei der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung mitzuwirken und ist damit Träger wichtiger öffentlicher Aufgaben» Mit Rücksicht hierauf ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte durch die Art und Weise, wie er