- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Zweiter Unterabschnitt: Hauptversammlung
§ 188 BRAO
Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.
(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.