- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Zweiter Unterabschnitt: Hauptversammlung
§ 187 BRAO
Versammlung der Mitglieder
Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen).