Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
BGH, URTEIL vom 2.9.1978,
Az. VI ZR 236/75
Zwar ist Besitzübergabe in § 933 BGB ebenso zu verstehen wie diejenige des § 929 BGB; es muß demnach eine Übertragung der tatsächlichen Gewalt an der Sache auf den Erwerber mit Willen des Veräußerers stattfinden (vgl. BGHZ 67, 207, 208 f m.w.Nachw.).
BGH, Urteil vom 1.3.1961,
Az. VIII ZR 68/60
Daß sich die Rechtsfolgen je nach der einen oder anderen gewählten Übertragungsform verschieden gestalten sollten, erscheint umso fragwürdiger, als die Rechtsprechung die auch vom Landgericht und Berufungsgericht geteilte Auffassung vertritt, in einer nach § 933 BGB nicht zu dem Ziele führenden Übertragung des Eigentums an einer unter Eigentumsvorbehalt ver-: kauften Sache könne die Sicherungsübertragung der Anwartschaft liegen (BGHZ 20,88,101; Uri, v. 15. Mai 1957 - V ZR 245/56 - WM 1957,1057; Urteile des erkennenden Senats vom 25. November 1958 - VIII ZR 57/58 - WM 1959, 52 und vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 - WM 1959, 813,815).