Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.
BGH, URTEIL vom 2.9.1963,
Az. IV ZR 99/76
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat zwar dem § 846 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß die Ansprüche der mittelbar Geschädigten allen im Verhalten des unmittelbar Verletzten begründeten Einwendungen unterliegen (RGZ 170, 311, 315; BGH VersR 1961, 846, 847).