Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
BGH, URTEIL vom 3.3.2014,
Az. VIII ZR 275/13
- 10- rung der Ursache des Mangels und seiner Zurechnung erforderlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 28, zu § 670 BGB).
BGH, URTEIL vom 4.9.2012,
Az. III ZR 279/11
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 (III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 18) im Übrigen zu dem Ausdruck gebracht hat, musste einem verständigen und redlichen Treugeber bewusst sein, dass der Ausschluss der selbständigen Gesellschafterhaftung des Treugebers nach außen mit den Interessen des Treuhänders und auch der Gesellschaftsgläubiger nur dann in einem ausgewogenen Verhältnis steht, wenn diese nicht nur auf den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, sondern auch auf den Freistellungsanspruch zugreifen können.
BGH, URTEIL vom 2.4.2012,
Az. XI ZR 61/11
Bei objektiv fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen ist eine andere Beurteilung des Beauftragten nur dann im Sinne des § 670 BGB gerechtfertigt, wenn er sie nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung trifft (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375, 388).
BGH, URTEIL vom 2.4.2012,
Az. XI ZR 61/11
Aufwendungsersatz steht nach § 670 BGB nur demjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 665 BGB) oder Auftrags (§ 662 BGB) oder zu demindest im mutmaßlichen Fremdinteresse (§§ 677, 683 BGB) handelt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 -XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274; Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb.
BGH, URTEIL vom 2.4.2012,
Az. XI ZR 61/11
47 dd) Nach der Senatsrechtsprechung kann eine von der Beklagten begehrte Auslagenerstattung nur in Betracht kommen, wenn und soweit ein Kostenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten für den jeweiligen Gläubiger - außerhalb der Vorschrift des § 670 BGB - gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 335 und vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 193).
BGH, URTEIL vom 2.4.2012,
Az. XI ZR 61/11
49 Nach dem in Rede stehenden Klauselbestandteil kann die Beklagte ihren Kunden - entgegen § 670 BGB - die Auslagen für solche Tätigkeiten in Rechnung stellen, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 -XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274 ff.).
BGH, URTEIL vom 2.4.2012,
Az. XI ZR 437/11
Bei objektiv fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen ist eine andere Beurteilung des Beauftragten nur dann im Sinne des § 670 BGB gerechtfertigt, wenn er sie nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung trifft (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375, 388).
BGH, URTEIL vom 2.4.2012,
Az. XI ZR 437/11
Aufwendungsersatz steht nach § 670 BGB nur demjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 665 BGB) oder Auftrags (§ 662 BGB) oder zu demindest im mutmaßlichen Fremdinteresse (§§ 677, 683 BGB) handelt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 -XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274; Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb.
BGH, URTEIL vom 2.4.2012,
Az. XI ZR 437/11
48 dd) Nach der Senatsrechtsprechung kann eine von der Beklagten begehrte Auslagenerstattung nur in Betracht kommen, wenn und soweit ein Kostenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten für den jeweiligen Gläubiger - außerhalb der Vorschrift des § 670 BGB - gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 335 und vom 30. November 2004 - XI ZR
BGH, URTEIL vom 2.4.2012,
Az. XI ZR 437/11
51 Nach dem in Rede stehenden Klauselbestandteil kann die Beklagte ihren Kunden - entgegen § 670 BGB - die Auslagen für solche Tätigkeiten in Rechnung stellen, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274 ff.).
BGH, URTEIL vom 2.3.2012,
Az. XI ZR 39/11
Demgegenüber hat sich die Beklagte im vorliegenden Fall auf ihre Funktion als Zahlstelle beschränkt und deshalb durch die Genehmigung der Lastschriften nur einen dem Zahlungsbetrag entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gegen die Schuldnerin erworben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 -IXZR 204/98, BGHZ 142, 284, 289; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., §129 Rn. 87 f.; MünchKommlnsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 49 f.).
BGH, URTEIL vom 4.9.2010,
Az. IX ZR 209/09
Bei Nichtgenehmigung hätte die Beklagte nichts auf Kosten der Schuldnerin erlangt, weil die Buchung auf dem Konto der Schuldnerin mangels eines Anspruchs der Sparkasse auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) rückgängig gemacht werden müsste (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO).
BGH, URTEIL vom 3.4.2010,
Az. III ZR 209/09
18 Was den hier in Rede stehenden Befreiungsanspruch angeht, so musste einem verständigen und redlichen Treugeber bewusst sein, dass der Ausschluss seiner selbständigen Gesellschafterhaftung nach außen nur dann mit den Interessen des Treuhänders und auch der Gesellschaftsgläubiger in einem ausgewogenen Verhältnis steht, wenn diese nicht nur auf den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, sondern auf den Freistellungsanspruch zugreifen können und der Treuhänder sich durch dessen Abtretung nicht einer gegen ihn gerichteten Klage aussetzen muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07 - NJW-RR 2009, 254, 255 f, Rn. 24).
BGH, URTEIL vom 3.4.2010,
Az. III ZR 209/09
22 c) Um derartige Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung bzw. des Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof zu dem früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für einen 'echten' Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 2.11.2009,
Az. 7 Ca 8603/09
22a)Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. grundlegend: BAG, Großer Senat, Urteil v. 10.11.1961 - GS 1/60 - NJW 1962, 411) kann ein Arbeitnehmer auch unfreiwillige Vermögenseinbußen als 'Aufwendung' analog § 670 BGB machen, sofern er sein eigenes Vermögen im Interesse des Arbeitgebers eingesetzt hat und die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind.
BGH, URTEIL vom 4.6.2009,
Az. III ZR 333/08
Für die Aufwendungen, die der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn ersetzt verlangt, ist Ersterer - hier also die Klägerin - darlegungs-und beweisbelastet (z.B.: BGH, Urteil vom 10. Dezember 1959 -VII ZR 2/59-WM 1960, 373, 374; Bamberger/Roth/Czub, BGB, 2. Aufl., §670 Rn. 28 m.w.N.;Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., §670 BGB Rn. 1 m.w.N.;Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 670 Rn. 7 m.w.N.).
BGH, BESCHLUSS vom 4.11.2007,
Az. III ZR 50/07
Das Berufungsgericht hat für einen Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten nach § 670 BGB bei objektiv fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen zutreffend eine sorgfältige, den Umständen des Falles angemessene Prüfung genügen lassen (BGHZ 95, 375, 388; MünchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., § 670 Rn. 9 m.w.N.).
LG Köln, Urteil vom 3.10.2005,
Az. 28 S 6/05
Sowohl für die Schadensersatzansprüche als für Ansprüche aus GoA war von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht 'erforderlich' i.S.d.§ 670 BGB sein kann (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - l ZR 2/03, NJW 2004, 2448) bzw, in solchen Fällen auch unter schadensersatzrechtlichen Grundsätzen eine Ersatzfähigkeit als Teil des Schadens fehlt (BGH, a.a.O.).
LAG Hamm, Urteil vom 3.5.2005,
Az. 14 Sa 496/05
Dies gilt namentlich für die Erstattung von Auslagen und Nebenkosten (§ 670 BGB), aber auch hinsichtlich der Herausgabepflicht des Arbeitnehmers, wenn es um Sonderleistungen geht, die dieser im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von Dritten erlangt hat (vgl. LAG Köln, Urteil vom 01.09.1998 in NZA 99, 597; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.1991 in LAGE § 687 BGB Nr. 1).
BGH, URTEIL vom 5.2.2005,
Az. III ZR 4/01
Im Rahmen von § 670 BGB sind aber nicht nur aus eigenen Mitteln bestrittene Aufwendungen ersatzfähig, sondern auch Aufwendungen aus der Eingehung von Verbindlichkeiten (BGH, Urt. v. 5. April 1989, IVb ZR 35/88, NJW 1989, 1920, 1922; RGZ 151, 93, 99 f; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 670 Rdn. 34; MünchKomm-BGB/Seiler, 4. Aufl., § 670 Rdn. 13; Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl., §670 Rdn. 3; Staudinger/Wittmann, BGB [1995], §670 Rdn. 6, 23, 26).
BGH, URTEIL vom 2.2.2005,
Az. XI ZR 154/04
Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt hat, ist er im Verhältnis zu ihr berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen zu widersprechen; denn ein kontokorrentfähiger Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB steht der Zahlstelle erst zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung auf seinem Konto genehmigt hat (BGHZ 144, 349, 353; BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337, vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409 und vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 523, 526).
BGH, URTEIL vom 4.1.2005,
Az. IX ZR 159/03
Die Arbeitsleistung des Geschäftsführers ist aber keine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB (OLG Koblenz WM 1986, 590, 591; Palandt/Sprau, BGB 64. AufI., §713 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Ulmer, aaO §713 Rn. 17, §709 Rn. 32; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB § 713 Rn. 14).
BGH, URTEIL vom 4.11.2004,
Az. III ZR 72/04
Dem entspricht es, daß ihm auch ein allgemeiner Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB zusteht, den der Verfügungsberechtigte, dem der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids zugeordnet ist, gerade nicht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 183, 187; 143, 18, 29) und dem damit nicht die Rechtsstellung eines Beauftragten zugemessen werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 237, 247 f).
BGH, URTEIL vom 1.11.2004,
Az. II ZR 17/03
Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse (Soergel/Beuthien, BGB 12. Aufl. §670 Rdn. 16 ff.; Canaris, RdA 1966, 41 ff.; Genius, AcP 173 [1973], 481,512 ff.; zur Rechtslage im Arbeitsrecht BAG NJW 1995, 210; BGH, Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 230/94, ZIP 1996, 763).
LG Hagen, Beschluss vom 1.4.2004,
Az. 3 T 275/04
Vernünftige Gründe für die Annahme, dass die Verwalterin einen solchen Beschluss der Wohnungseigentümer nicht umgesetzt hätte (vgl. dazu OLG N ZMR 2003, 451), sind angesichts des einfach gelagerten Prozessstoffes und des aus § 670 BGB fließenden Aufwendungsersatzanspruches der Verwalterin gegen die Eigentümergemeinschaft nicht ersichtlich.
BGH, URTEIL vom 3.10.2003,
Az. VIII ZR 89/03
Ob sich dieser Erstattungsanspruch unmittelbar aus dem Kauf selbst (vgl. OLG München, aaO, S. 390) oder aus einer besonderen vertraglichen Geschäftsbesorgung (§§ 670, 675 BGB) ergibt (vgl. OLG Düsseldorf, RdE 1993, 77, 78) oder ob der Erstattungsanspruch nur unter den weiteren Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§670, 683 Satzl, 677 BGB) besteht, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung.
BGH, URTEIL vom 4.10.2003,
Az. III ZR 70/03
Damit liegt eine die vorliegende Fallgruppe abschließende Regelung vor (so schon BayObLGZ 1968, 200 für Art. 58 PAG a.F.), die zugleich in diesem Regelungsbereich inhaltlich den Ersatz von 'Aufwendungen' auch im Sinne des Ersatzes von (Gesund-heits-)Schäden, wie ihn die Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 670 BGB anerkannt hat (BGHZ 33, 251,257; 38, 270, 277), ausschließt.
BGH, URTEIL vom 5.6.2003,
Az. V ZR 387/02
-10- aus § 670 BGB kann der Beklagte keinen Anspruch herleiten, weil er im vorliegenden Restitutionsfall als Verfügungsberechtigter bis zur Bestandskraft der Rückgabeentscheidung eigene Angelegenheiten wahrnahm (vgl. BGHZ 150, 237, 248), es also an der für diesen Anspruch erforderlichen Besorgung eines fremden Geschäfts (§ 677 BGB) fehlt.
BGH, Urteil vom 4.4.2000,
Az. III ZR 145/98
Vielmehr hat der Senat gerade auch für den insoweit angesprochenen Sachbereich der Aufwendungsersatzansprüche entschieden, die dem staatlichen Verwalter im Anschluß an die gemeinsame Erklärung der deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 und den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion durch das Vermögensgesetz zugewiesene Treuhänderstellung rechtfertige die entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 670 BGB nicht, soweit es um vor dem 1. Juli 1990 getätigte Aufwendungen gehe (BGHZ 140, 355, 363 f).
BGH, Urteil vom 4.9.1999,
Az. III ZR 319/98
Dies wird schon daraus deutlich, daß der zweifellos hoheitliche Charakter der dem staatlichen Verwalter nach dem Vermögensgesetz obliegenden Aufgaben und Befugnisse die Annahme eines 'echten Treuhand-verhältnisses' zwischen dem Berechtigten und dem staatlichen Verwalter nicht hindert; vielmehr stellt die Bejahung eines solchen Verhältnisses die Grundlage und innere Rechtfertigung für die Rechtsprechung des Senats dar, wonach dem staatlichen Verwalter ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) gegen den Eigentümer zusteht (BGHZ 137, 183, 188 ff).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.1.1999,
Az. 6 W 60/98
Die Bank kann aber mit dem ihr zustehenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB aufrechnen (OLG Düsseldorf, ZIP 1986, 973; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 106 Rdn. 16 a).
BGH, BESCHLUSS vom 2.9.1995,
Az. XI ZR 69/95
Ein Aufwendungsersatzanspruch aus der Einlösung eines echten Orderschecks steht der bezogenen Bank zu (§ 670 BGB), wenn ihr bei der Prüfung der Berechtigung des Einreichers kein grobes Verschulden zur Last fällt (Nr. 4 Bedingungen für den Scheckverkehr vom 1. April 1977 mit Änderungen, abgedruckt in Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 19. Aufl. S. 714 f.; s. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20,
BGH, Urteil vom 2.5.1995,
Az. XI ZR 154/94
14 wenn er Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB geltend macht, sondern auch dann, wenn er Rückerstattungsansprüche des Auftraggebers nach § 667 BGB bestreitet (Senatsurteil vom 19. September 1989 - XI ZR 103/88 = WM 1989, 813, 814; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 336/89 = WM 1991, 514, 515; jeweils m.w.Nachw.).
BGH, Urteil vom 4.11.1992,
Az. III ZR 268/97
mittelbar nur für den Beauftragten und den Geschäftsbesorger geltende Anspruchsnorm des § 670 BGB heranzuziehen (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188), so besteht kein Grund, hinsichtlich der Verjährung den staatlichen Verwalter anders (besser) als einen vergleichbaren privaten (Haus-)Verwalter zu behandeln.
BGH, URTEIL vom 4.11.1985,
Az. I ZR 2/83
Ein Erstattungsanspruch besteht nämlich nach § 670 BGB dann nicht, wenn die Aufwendung darauf zurückzuführen ist, daß der Beauftragte mit der Geschäftsbesorgung ein eigenes Geschäft verbunden hat (BGH, Urt. v. 30.5.1960 - II ZR 113/58, NJW 1960, 1568, 1569).
BGH, URTEIL vom 2.8.1984,
Az. VI ZR 316/82
Dann aber ist es methodisch nicht zu beanstanden, für die Interessenbewertung § 670 BGB zu dem Ausgangspunkt zu machen, der in den Fällen einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung den Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten die zu dem Zwecke der Ausführung des Auftrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf (so schon RGZ 167, 85, 89; BGHZ 52, 115, 116; BGH, Urteil vom 28. März 1957 -VII ZR 234/56 - VersR 1957, 388, 390; Erman/Hauß BGB 7. Aufl. § 670 Rdn. 7).
BGH, URTEIL vom 4.4.1977,
Az. VII ZR 300/74
Die vorstehenden Ausführungen ergeben» daß der Kläger sich auch nicht auf außervertragliche Ansprüche zu berufen vermag* 1* Ein zu dem Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) führender Fall berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 663 BGB) liegt schon deshalb nicht vor» weil der Kläger» wie das Berufungsgericht feststellt, mit der Bezahlung der Handwerker ein eigenes Geschäft geführt hat (vgl. zuletzt BGHZ 65, 354, 357).
BGH, URTEIL vom 1.3.1975,
Az. II ZR 5/74
Löste sie die Wechsel ohne diese Voraussetzung ein, so nahm sie damit den im Domizilvermerk liegenden Auftrag des Bezogenen an und erwarb einen Ersatzanspruch gemäß § 670 BGB gegen diesen (BGH, Urt. v, 10, 11, 69 - II ZR 30/68, LM BGB § 812 Nr. 89 = WM 1969, 1447).
BGH, URTEIL vom 4.1.1972,
Az. II ZR 46/70
Es muß sich dabei allerdings, wie von der Rechtsprechung zu § 670 BGB wiederholt ausgeführt worden ist (vgl. BGH VersR 1937, 388, 390), um Schäden handeln, die infolge der Gefährlichkeit der Geschäftsbesorgung einge-
BGH, URTEIL vom 1.9.1968,
Az. III ZB 73/66
-15- Das Berufungsgericht hebt allzu sehr darauf ab, daß der Beklagte Kaufpreis, Notargebühren und Grundbuchkosten nur im eigenen Interesse entrichtet habe, so daß die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht Vorlagen«, Indessen geht es nicht darum, ob der Beklagte wirklich als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Miterben tätig geworden ist; vielmehr ist (vgl» BGHZ 6, 85, 91) die Bach- und Rechtslage unter dem Blickwinkel zu sehen, als ob der Beklagte den Kaufvertrag von vornherein für die Mit-erben abgeschlossen und dabei in deren Interesse als Geschäftsführer gehandelt hätte» Ferner ist die Lage so zu beurteilen, als wenn die Miterben die Geschäftsführung des Beklagten genehmigt hätten» Bann hat er nach § 684 Satz 2, § 683 BGB wie ein Beauftragter (§ 670 BGB) Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die hier in der Entrichtung von Kaufpreis und den genannten Kosten bestehen» Dabei ist noch zu bedenken, daß auf der einen Seite die vorkaufsberechtigten Miterben ein Hecht auf Übertragung des von dem Beklagten erworbenen Anteils am Nachlaß haben, dem zwischenzeitlich Nutzungen zugeflossen sein können, während auf der anderen Seite der Beklagte hinsichtlich der in Rede stehenden Beträge den Nutzgenuß verloren hatte» Demgemäß sind ihm Zinsen zuzusprechen»