Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
VGH München, Urteil vom 2.6.2014,
Az. 15 B 12.2287
19 Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Unternehmerpfandrecht (§ 647, § 1257 BGB) gleichrangig neben den Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmenden Vorschriften des Gesetzes zu dem Schutz und zur Pflege der Denkmäler stehen (vgl. zur Gleichrangigkeit von bürgerlichem Recht und öffentlichrechtlichen Gesetzen bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums allgemein: BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 Ls.
BGH, URTEIL vom 3.4.1977,
Az. VIII ZR 3/76
1. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann ein gesetzliches Untemehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB an dem Besteller nicht gehörenden Sachen nicht gutgläubig erworben werden (BGHZ 34, 122, 124 und 34, 153)* Gleichfalls entschieden ist, daß durch eine von dem Eigentümer dem Besitzer erteilte Ermächtigving, die Sache reparieren zu lassen, ein gesetzliches Pfandrecht nicht entstehen kann (BGHZ 34, 122, 123).
BGH, URTEIL vom 5.10.1965,
Az. Xb ZR 7/64
des Lagerhalters aus Werkverträgen, die eine Bearbeitung zura Gegenstand haben, nicht schon deshalb als Ansprüche 'wegen der Lagerkosten” anzusehen, weil das zu bearbeitende Gut eingelagert ist (BGH Urt« vom 30. Juni i960 -II ZR 264/56 = BB I960, 837)- Soweit es sich um die Be-arbeitungskosten handelt, käme allenfalls das gesetzli-che Pfandrecht des Werkunternehmers (§ 647 BGB) in Betracht.