Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
FG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2011,
Az. 13 K 3413/07
Auch Ingenieurverträge sind, obwohl es sich um geistige Werke handelt, abnahmefähig und unterfallen nicht § 646 BGB (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18.9.1967 VII ZR 88/65, Entscheidungen des BGH in Zivilsachen --BGHZ-- 48, 257).