§ 479a BGB

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,

1.
die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,

2.
die ein Verbraucher gekauft hat und

3.
für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.