§ 431 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 431
BGB
Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 430 BGB
§ 432 BGB
BGH, BESCHLUSS vom 3.9.2005, Az. VIII ZB 52/04
Mehrere Mieter schulden die Rückgabe als gleiche unteilbare Leistung und haften dafür gemäß § 431 BGB als Gesamtschuldner (Senat, BGHZ 131, 176, 183; 65, 226, 227).