BGH, URTEIL vom 1.6.1978,
Az. II ZR 210/77
Gewiß können erworbene Mitgliedschaftsrechte (auch unabhängig von den Fällen des § 35 BGB) nicht schrankenlos durch satzungsändernden Beschluß der Vereinsmehrheit nachträglich entzogen werden (BGHZ 55, 381, 385 ff)» Gewerkschaftsangehörige, die die schon bei ihrem Eintritt geltenden persönlichen Mitgliedschafttsmerkmale der Satzung später nicht mehr aufweisen, haben aber insoweit keinen gesicherten Bestandsschütz.
BGH, URTEIL vom 1.2.1970,
Az. II ZR 58/68
Sie verkennt damit, daß ein solches Sonderrecht nur durch die Satzung selbst festgelegt werden kann; denn die Einräumung einer Rechtsstellung, die ohne Zustimmung des begünstigten Mitglieds nicht beeinträchtigt werden kann, ist für die übrigen - gegenwärtigen und künftigen - Mitglie- der von unmittelbarer rechtlicher Bedeutung und muß deshalb aus der Satzung selbst zu entnehmen sein (vgl. für die GmbH BGH IM Nr. 4 zu § 35 BGB).
BGH, URTEIL vom 1.2.1970,
Az. II ZR 58/68
Ein derartiger Beschluß eines Parteiorgans kann in sachlicher Hinsicht von den Gerichten nur unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft werden, ob eine gesetz- widrige, satzungswidrige, sittenwidrige oder offenbar unbillige Maßnahme vorliegt (BGH LM Nr. 2 zu § 35 BGB).
BGH, URTEIL vom 3.2.1965,
Az. IV ZR 161/64
8 kann eine Vcroicherungseinrichtung trotz dos Ausschlusses von Rechtsansprüchen in der Satzung vorliegen, weil die Mitglieder eines Vereins nach § 35 BGB einen Rechtsanspruch auf Gloichbehandlung haben (BGHZ 3, 248), so daß der Anspruch auf die Leistung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Gleichbehandlung trotz satsungsmäßigon Ausschlusses begründet sein kann»