Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
BGH, URTEIL vom 3.8.2012,
Az. XII ZR 151/10
Zwar ist auf Erbengemeinschaften die vereinsrechtliche Vorschrift des § 34 BGB analog anzuwenden, wonach ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (vgl. BGHZ 56, 47, 52 f. mwN; Staudinger/Langhein BGB [2008] § 745 Rn. 21).