(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
BGH, URTEIL vom 4.3.1972,
Az. II ZR 122/70
Hiernach wird zugunsten eines Schuldners, der.vor der Abtretung (oder seiner Kenntnis von ihr) eine Forderung gegen den bisherigen Gläubiger erworben hatte, das Aufrechnungserfordernds der Gegenseitigkeit (.§ 337 BGB) nach der Abtretung als weiterbestehend behandelt, um dem Schuldner n^cht,nur eine bei der Abtretung schon vorhandene Aufrechnungsbefugnis, sondern auch diejenige Rechtsstellung zu erhalten, die ihm ohne die Abtretung später einmal die Tilgung seiner Schuld durch Aufrechnung ermöglicht hätte (BGHZ 19, 153, 157).