Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
OLG München, Beschluss vom 1.5.2013,
Az. 34 Wx 109/13
Liegt ein - hier ebenfalls ersichtlich gewollter - echter Vertrag zugunsten Dritter vor (siehe § 335 BGB), so kann (nur) der Anspruch des Versprechensempfängers auf Einräumung des Grundstücksrechts an den Dritten vormerkungsgesichert werden, nicht hingegen der Anspruch des Dritten selbst (BGH NJW 1983, 1543).