BGH, URTEIL vom 3.3.2015,
Az. VIII ZR 80/14
Dieser Anspruch kann gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden; er umfasst Aufwendungen des Käufers auf eine Sache, die sich - wie vorliegend - später als mangelhaft herausstellt, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 385 ff.).
BGH, URTEIL vom 3.3.2010,
Az. VIII ZR 145/09
§ 325 BGB beschränkt die Möglichkeit, Schadensersatz auch im Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag zu verlangen, nicht auf die Kompensation bestimmter Schäden, sondern lässt bei Ausübung des Rücktrittsrechts die sich aus anderen Normen ergebenden, nach dem Grundanliegen des § 249 BGB regelmäßig auf vollständigen Ausgleich gerichteten Schadensersatzansprüche (vgl. etwa BGHZ 132, 373, 376; 155, 1,5- Grundsatz der 'Totalreparation') in ihrer gesamten Reichweite bestehen.
BGH, URTEIL vom 5.2.2006,
Az. V ZR 173/05
Dieses Recht steht dem Käufer einer mangelhaften Sache nach § 325 BGB auch dann zu, wenn er - wie hier - wegen des Mangels den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt hat (vgl. auch BT-Drucks 14/6040 S. 221; BGH, Urt. v. 20. Juli 2005, VIII ZR 275/04, NJW2005, 2848, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 381 bestimmt).
BGH, URTEIL vom 3.5.2005,
Az. VIII ZR 271/04
Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis mit Eintreten der Haftungsvoraussetzungen in der Weise umgestaltet, daß an die Stelle der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen ein einseitiges, am Erfüllungsinteresse ausgerichtetes Abrechnungsverhältnis tritt, bei dem die gegenseitigen Ansprüche nur noch unselbständige Rechnungsposten sind (BGH, Urteil vom 24. September 1999 - V ZR 71/99, NJW 1999, 3625 unter II 2).
BGH, Urteil vom 2.9.2000,
Az. X ZR 15/98
Bei der Verletzung fremder Schutzrechte ist in der Rechtsprechung zu dem Teil ohne weiteres § 325 BGB (BGHZ 110, 196, 199), zu dem Teil ohne weiteres § 326 BGB angewendet worden (RG GRUR 1940, 265, 268 - Reib-selschleuder; Sen.Urt. v. 14.5.1991 - XZR 2/90, S. 10 ff. des Urteilsumdr.).
BGH, BESCHLUSS vom 3.10.1998,
Az. XII ZR 12/97
BGB §§ 306, 325, 538 Abs. 1 a) Verpflichtet sich in einem Mietvertrag der Vermieter, die Mietsache in einem Zustand zur Verfügung zu stellen, der nicht herstellbar ist, und kommt es deshalb nicht zur Überlassung der Mietsache, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 325 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 102) .
BGH, URTEIL vom 4.10.1982,
Az. VII ZR 25/82
Denn die Kündigung des Reisevertrages wäre dann einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichzuachten, so daß der Kläger insoweit Schadensersatz nicht mehr fordern könnte (vgl. dazu BGH NJW 1979, 762).
BGH, URTEIL vom 5.5.1982,
Az. V ZR 81/81
Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob ein nachträgliches Unvermögen vom Beklagten im Anschluß an das BGH-Urteil vom 12. Januar I960, VIII ZR 34/59 (MDR I960, 304 = LM § 325 BGB Nr. 8) zu vertreten wäre, wenn ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der richtige Verlauf der Straßenbegrenzungslinie bekannt gewesen wäre.
BGH, URTEIL vom 4.9.1976,
Az. VII ZR 335/75
Deshalb liegt hier auch kein dem - ohnehin in anderem Zusammenhang (zu §§ 325, 326 BGB) ergangenen - Senatsurteil BGHZ 36, 316 vergleichbarer Fall vor.
BGH, URTEIL vom 2.4.1965,
Az. V ZR 142/63
fi eine Vertragspartei, die vertragsuntreu geworden ist, aus einer von Vertragsgegner erklärten Erfüllungsverweigerung trotz der eigenen Vertragsverletzung dann Rechte für sich herleiten kann, wenn der Vertragsgegner kundgegehen hat, auf seiner Erfüllungsverweigerung selbst für den Pall zu beharren, daß der andere Teil die ihm noch mögliche Beseitigung seiner Vertragswidrigkeit vornehmen würde (BGH LM § 325 BGB Nr- 6 = NJW 1958, 177 Nr. 2 in Bestätigung von RGZ 149» 4019 404)°