BGH, URTEIL vom 4.10.1968,
Az. VII ZR 77/66
6 1.) Voraussetzung der wirksamen Kündigung eines Schieds-vertrageo aus wichtigem Grunde ist, wie stets hei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, daß die Durchführung des Vertrages dem Kündigenden nicht mehr zusumuten ist (§ 24-2 BGB; vgl» BGHZ 41, 104, 108 mit Nachweisen).
BGH, URTEIL vom 3.11.1966,
Az. Ib ZR 146/64
Hieraus folgt weiter, daß der Beklagte dann auch davon ausgehen konnte, daß seinen Auftraggebern unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 24-9 BGB) gegen die Klägerin einAnspruch auf Unterlassung der Beschäftigung der abgeworbenen Handelsvertreter mindestens auf eine bestimmte Zeitdauer zustand\ dieser Anspruch ergibt sich aus der Verpflichtung des unlauter Abwerbenden, den Verletzten so zu stellen, als ob die Abwerbung nicht geschehen wäre (BGH GRUR 1961, 482, 483 - Spritzgußmaschine).
BGH, vom 3.2.1956,
Az. 1 Nr 2.5
Der Senat hat aber schon in der oben angezogenen Entscheidung (BGHZ 16, 334- /?377) näher ausgeführt, daß im Verhältnis zwischen Siedlungsträger und Siedler der Träger an einen solchen wegen Mangels der Form des § 313 3GB nichtigen Vertrag nach Treu und Glauben (§ 24-2 BGB) gebunden und zur Vertragserfüllung verpflichtec sein kann.