Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
BGH, URTEIL vom 3.9.1973,
Az. IV ZR 3/72
Ebenso wie bei einer Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 2302 BGB (BGH LM BGB § 140 Nr. 3) ist auch bei einem Verstoß gegen § 312 BGB eine Umdeutung nach § 140 BGB möglich.