BVerfG, vom 1.7.1993,
Az. 1 BvR 1245/89
Die unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 91, 105 <108 ff.>) zu § 2273 Abs. 1 BGB von Landgericht und Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, im Rahmen des § 2273 Abs. 1 BGB könne nicht zwischen wirksamen bzw. gegenstandslos gewordenen Verfügungen unterschieden werden, weshalb ein gemeinschaftliches Testament auch insoweit zu verkünden sei, als es sich um die Berufung eines Dritten zu dem Erben des erstverstorbenen Ehegatten handele, obwohl diese Erbeinsetzung nur im Falle des Überlebens dieses Ehegatten wirksam geworden wäre, läßt keine Grundrechtsverfehlungen erkennen.
BVerfG, vom 1.7.1993,
Az. 1 BvR 1245/89
Die unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 91, 105 <108 ff.>) zu § 2273 Abs. 1 BGB von Landgericht und Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, im Rahmen des § 2273 Abs. 1 BGB könne nicht zwischen wirksamen bzw. gegenstandslos gewordenen Verfügungen unterschieden werden, weshalb ein gemeinschaftliches Testament auch insoweit zu verkünden sei, als es sich um die Berufung eines Dritten zu dem Erben des erstverstorbenen Ehegatten handele, obwohl diese Erbeinsetzung nur im Falle des Überlebens dieses Ehegatten wirksam geworden wäre, läßt keine Grundrechtsverfehlungen erkennen.