OLG München, Beschluss vom 4.11.2010,
Az. 31 Wx 67/10
Erfolgt daher die Verkündung nicht durch mündliche Verlautbarung des Inhalts des Testaments in dem Eröffnungstermin selbst (Verkündung im engeren Sinne), sondern durch amtliche Verlautbarung im Sinne des § 2262 BGB, so muss die „Verkündung“ somit in der Weise erfolgen, die den Erben in die Lage versetzt, das zur Wahrnehmung seiner Interessen Zweckdienliche zu veranlassen (BGHZ 70, 173/176; BayObLGZ 1989, 323/325).
OLG München, Beschluss vom 4.11.2010,
Az. 31 Wx 67/10
Bei einer schriftlichen Kundgabe ist dies dann der Fall, wenn die schriftliche Kundgabe vom Inhalt wie auch von der Adressierung her an ihn als etwaigen Beteiligten im Sinne des § 2262 BGB gerichtet ist, so dass eine frühere Kenntnisnahme (a. A. Staudinger/Otte BGB <2008> § 1944 Rn. 19 unter Ablehnung von BGHZ 112, 229/234 ff.) oder eine solche bei Gelegenheit nicht ausreichend ist.