LG Nürnberg, Urteil vom 2.9.2012,
Az. 12 O 3652/12
22 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte den Neubau an sich zu dem Zweck errichtet hätte, dem Kläger Schaden zuzufügen (§ 226 BGB; vgl. auch LG Gießen, NZM 2000, 982).
VGH München, Beschluss vom 3.7.2012,
Az. 14 CS 12.1031
Eine Schikane i. S. des § 226 BGB liegt nach dieser Rechtsprechung vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein unlauteres Ziel zu erreichen (VGH BW a. a. O. unter Hinweis auf BGH vom 9.7.2007 NJW-RR 2007, 167 sowie Ellenberger in Palandt, a. a. O., RdNr. 2 zu § 226).
BGH, URTEIL vom 4.2.2012,
Az. IX ZR 34/11
10 b) Eine Rechtsausübung ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB missbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, WM 1994, 623, 625 mwN).
BGH, vom 4.1.1994,
Az. ix ZR 120/93
11 Eine Rechtsausübung ist - auch ohne daß die Voraussetzungen des § 226 BGB vorliegen - mißbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrundeliegt (BGHZ 29, 113, 117 f; 58, 146, 147 f; Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl. § 242 Rdn. 50, 53).