OLG München, Beschluss vom 4.7.2011,
Az. 34 Wx 320/11
Die demnach erforderliche Rechtsänderung wird regelmäßig im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrags in die Wege geleitet (§ 2042 BGB; zu etwaigen Verfahrenshilfen siehe Palandt/Weidlich § 2042 Rn. 19), der sodann für den dinglichen Vollzug bei Grundstücken (auch Wohnungseigentum; vgl. BGHZ 173, 71), sieht man von einer außerhalb des Grundbuchs vollzogenen Erbteilsabtretung gegen Grundstücksüberlassung ab, die Auflassung erfordert.