BGH, URTEIL vom 4.4.2016,
Az. 1 ZR 5/15
Für die Ausübung dieses Vorkaufsrechts galt dasselbe wie für die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verkäufer gemäß § 2034 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1962 -VZR2/62, WM 1962, 722, 723; Staudinger/Löhnig, BGB [2016], § 2035 Rn. 2; MünchKomm.BGB/Gergen, 6. Aufl., § 2035 Rn. 2b; NK-BGB/Ann, 4. Aufl., § 2035 Rn. 5).
BGH, URTEIL vom 3.0.2011,
Az. IV ZR 169/10
17 Der Senat hat sich mit der herrschenden Lehre bereits generell gegen ein 'Recht auf Rückkehr' des vormals ausgeschiedenen Miterben ausgesprochen (BGHZ 121, 47, 50 f. m.w.N.; zweifelnd: Muscheier aaO Rn. 3917; MünchKomm-BGB/Gergen, 5. Aufl. § 2034 Rn. 22), weil dies zu Lasten der 'treuen' (übrigen) Miterben ginge und deren Rechte aus § 2034 BGB auf weitere verkaufte Erbteile entsprechend verminderte.
BGH, URTEIL vom 3.1.1983,
Az. IVa ZR 87/81
Da ein Miterbe, der schon vorher seinen Erbanteil auf einen anderen übertragen hat, weiterhin Miterbe bleibt (vgl. BGH Urteil vom 19.10.1955 - IV ZR 89/55; BGHZ 56, 115, 117), könnte der Wortlaut des § 2034 Abs. 1 BGB dafür sprechen, ihm auch in einem Fall der vorliegenden Art ein Vorkaufsrecht zuzuerkennen.
BGH, URTEIL vom 3.9.1971,
Az. IV ZR 223/69
Das Vorkaufsrecht gewährt den Miterben zwar Schutz gegen das Eindringen Fremder in ihre Gemeinschaft, nicht aber gegen eine Verschiebung der Gewichte innerhalb dieser« So besteht kein Vorkaufsrecht, wenn ein Miterbe die Anteile anderer Miterben kauft (BGH LM § 2034 BGB Nr. 3), selbst wenn seine Beteiligung am Nachlaß dadurch das Übergewicht erlangt.
BGH, URTEIL vom 4.3.1971,
Az. III ZR 46/68
Diese schon vom Wortlaut der Vorschrift nahegelegte Auslegung entspricht der Generalisierungstendeaz des Gesetzes, das unter 'Miterhe»'grundsätzlich die Mitglieder der in der Regel “durch familiäre Bande' gebildeten Erbengemeinschaft versteht und diese gegen das Eindringen außenstehender, regelmäßig nicht dem Familienverband zugehöriger Personen schützen will (vgl. BGH LM aaO Bl. 2 R; Urteil des Senats vom 14. Oktober 1968 - III ZR 73/66 = LM zu § 2034 BGB Nr. 5 = NJW 1969, 92).
BGH, URTEIL vom 1.0.1971,
Az. III ZR 36/68
Entsoheidungagründe: Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob der Erbteils-Kaufvertrag wegen unrichtiger Angabe des Kaufpreises nichtig ist (vgl. BGH NJW 1967, 1128) und ob der Kläger das beanspruchte Vorkaufsrecht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 BGB ausgeübt hat.
BGH, URTEIL vom 1.0.1971,
Az. III ZR 36/68
Allerdings würde der Widerspruch eines Miterben gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen anderen dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen und schon deshalb rechtlich wirkungslos sein, wenn er darauf hinausliefe, dem Schutzzweck des § 2034 BGB zuwider den Erbteilsverkauf an Dritte unter Umgehung des Vorkaufsrechts zu ermöglichen; die Rechtsprechung ist den Versuchen, das Vorkaufsrecht zu umgehen, ständig entgegengetreten (RGZ 170, 203, 207; BGHZ 23, 293, 301/2; 25, 174, 181 ff; Bartholomeyczi aaO S. 150 Fußnote 14 mit weiteren Nachweisen).
BGH, Urteil vom 5.11.1964,
Az. V ZR 95/62
Die Erklärung der Mutter des Beklagten, sie übe das Vorkaufsrecht aus, ist nämlich mit dem Berufungsgericht dahin zu deuten, sie wolle es für sich ausüben, falls es nicht fristgemäß gemeinsam ausgeübt werde; die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Mutter des Beklagten ist also unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, daß die übrigen Miterben davon in der Frist des § 2034 Abs. 2 BGB keinen Gebrauch machen (Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2034 Anm 14; Kipp/öoing, Erbrecht 11. Bearb. § 115 I 2, S. 485, jeweils unter Hinweis auf OLG Jena HRR 1932 Nr. 451).