BGH, URTEIL vom 5.10.1978,
Az. IV ZR 199/77
In diesem Fall ist seinem Interesse daran, nicht die Folgen einer schuldhaften Schädigung durch den von ihm mit der Anfechtungsklage beauftragten Rechtsanwalt tragen zu müssen, der Vorrang vor dem Interesse des Kindes daran einzuräumen, daß seine AbstammungsVerhältnisse nicht in einem gerichtlichen Verfahren erörtert werden (vgl. Dunz NJW 1967, 1090, 1091; Tiedtke FamRZ 1970, 232, 255; Mutschler in MünchKomm Rdn. 20 zu § 1595 BGB; Erman/Küchenhoff 6. Aufl. An. 3 und 4 zu § 1595 BGB; im Ergebnis ebenso Palandt/Diederichsen 57- Aufl. An. 1 zu § 1595 BGB; a.A. OLG Köln NJW 1967, 1090).