AG Bad, vom 3.2.2016,
Az. 1 C 568/15
Diese Pflicht folgt gem. § 157 BGB aus dem fiduziarischen Charakter der Abrede sowie der Interessenlage der Vertragsparteien (BGH, NJW 1998, 671).
BGH, URTEIL vom 4.1.2016,
Az. III ZR 126/15
fügen; für solche Fälle hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit zugesprochen, das Vertragsverhältnis zu dem Ablauf des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schuljahresende zu kündigen (§§ 157, 242, 307 BGB; vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2008 aaO S. 109 Rn. 23; BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO S. 2587).
OLG Bamberg, Beschluss vom 5.10.2015,
Az. 4 W 105/15
(amtlicher Leitsatz) 3. Bei der Auslegung nachfolgender Willensbekundungen des überlebenden Ehegatten hat - gegebenenfalls - entsprechend § 157 BGB zugleich eine Beurteilung aus der objektiven Sicht (Empfängerhorizont) des anderen Ehegatten stattzufinden (BGH NJW 1993, 256, Rn. 12).
OLG Bamberg, Beschluss vom 5.10.2015,
Az. 4 W 105/15
Hierbei hat entsprechend § 157 BGB eine Beurteilung aus der objektiven Sicht (Empfängerhorizont) des anderen Ehegatten stattzufinden: Dieser muss die Möglichkeit haben, sich bei seinen Verfügungen auf diejenigen des anderen Teiles einzustellen und umgekehrt (BGH NJW 1993, 256, Rn. 12).
LSG München, Beschluss vom 1.9.2015,
Az. 12 KA 83/15
Eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllende Lücke ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die von den Parteien vereinbarte Regelung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH Urteil vom 13.2.2004 - V ZR 225/03, NJW 2004, 1873; Staudinger/Roth, BGB, Aufl. 2010 § 157 BGB RdNr. 15 m. w. N.).
BGH, Urteil vom 2.0.2013,
Az. II ZR 80/10
19 Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB oder eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein wegen eines sittenwidrigen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtiges Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht durch Anpassung der Leistungen auf ein noch vertretbares Maß aufrechterhalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1958 -V ZR 280/56, NJW 1958, 1772; Urteil vom 12. Juli 1965 - II ZR 118/63, BGHZ 44, 158, 162; Urteil vom 21. März 1977 - II ZR 96/75, BGHZ 68, 204, 207).
BGH, URTEIL vom 4.9.2012,
Az. III ZR 279/11
Der II. Zivilsenat hat insoweit an eine Rechtsprechung angeknüpft, nach der über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus eine Aufrechnung verboten ist, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (Urteil vom 22. März 2011 aaO unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90, 93 sowie Senatsurteil vom 2. Februar 2012 - III ZR 60/11, WM 2012, 458 Rn. 25).
BGH, URTEIL vom 2.6.2012,
Az. II ZR 297/11
Der Senat hat dabei an eine Rechtsprechung angeknüpft, nach der über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus eine Aufrechnung verboten ist, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 mwN; Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90, 93; s. auch Urteil vom 2. Februar 2012 - III ZR 60/11, WM 2012, 458 Rn. 25).
BGH, URTEIL vom 5.6.2012,
Az. V ZR 122/11
35 c) Eine solche Ergänzung des Vertrags setzt allerdings voraus, dass un- ter Anlegung des in § 157 BGB normierten Auslegungsmaßstabs bestimmt werden kann, wie die Parteien den Vertrag gestaltet hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Abrede bekannt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1973 - VII ZR 140/71, BGHZ 60, 353, 362, vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 69/73, BGHZ 63, 132, 135; vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 77 und vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 120).
LG Bonn, vom 3.5.2012,
Az. 16 O 4/11
Andernfalls unterlägen sie einer ergebnisgleichen Auslegung und Inhaltskontrolle gemäß §§ 157, 242 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2000 - II ZR 218/00, MDR 2001, 761).
BGH, BESCHLUSS vom 2.11.2011,
Az. IX ZR 148/09
Ob sich aus den Umständen im Einzelfall ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille schlüssig ergibt (§ 157 BGB), kann nur einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände entnommen werden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 -IXZR 85/89, NJW 1991, 32; vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494; vom 18. Dezember 2008 - IXZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 12).
BGH, BESCHLUSS vom 2.9.2011,
Az. II ZR 37/10
12 Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, ZIP 2011, 906 Rn. 27; Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 mwN).
LAG Düsseldorf, Urteil vom 4.5.2011,
Az. 11 Sa 276/11
Dagegen hat die gemäß § 157 BGB vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung den Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen (vgl. BGH 25.06.1980 - VIII ZR 260/79 - BGHZ 77, 301, 304).
BGH, URTEIL vom 2.2.2011,
Az. II ZR 174/09
27 Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 2.2.2011,
Az. II ZR 224/08
27 Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 2.2.2011,
Az. II ZR 215/09
29 Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 2.2.2011,
Az. II ZR 216/09
29 Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 2.2.2011,
Az. II ZR 100/09
28 Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 2.2.2011,
Az. II ZR 271/08
27 Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 2.2.2011,
Az. II ZR 218/09
28 Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 2.2.2011,
Az. II ZR 217/09
28 Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 3.6.2010,
Az. VIII ZR 80/13
BGB §§ 133 C, 157 D, 307 Ba, Cb, § 433 Abs. 2, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 a) Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) bei einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehenden planwidrigen Regelungslücke in einem Stromlieferungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden (Fortführung von BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER2012, 265 Rn. 28).
BGH, URTEIL vom 1.4.2009,
Az. VII ZR 11/08
Fehlen hierfür geeignete dispositive Gesetzesvorschriften, sind die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung anzuwenden (BGH, Urteil vom 19. März 1975 -VIII ZR 262/73, NJW 1975, 1116; Staudinger/Herbert Roth (2003), § 157 BGB Rdn. 17).
BGH, URTEIL vom 4.6.2007,
Az. VII ZR 194/06
Es verbietet sich nach Treu und Glauben, aus einer mehrdeutigen, die technischen Anforderungen betreffenden Passage der Leistungsbeschreibung derart weitgehende vergütungsrechtliche Folgen für den Auftragnehmer abzuleiten, § 157 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314).
BGH, URTEIL vom 3.2.2006,
Az. VIII ZR 120/04
- 10- verhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGHZ 95, 109, 113 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 17. November 1999 -XII ZR 281/97, NJW 2000, 948 unter 3 b).
BGH, URTEIL vom 4.11.2005,
Az. III ZR 66/05
(OLG Hamm aaO) und Schrifttum (Peters JR 2002, 177 ff; Grunsky EWiR § 157 BGB 1/96, 11, 12) geäußerten Kritik - nicht mehr in vollem Umfang fest.
BGH, URTEIL vom 4.11.2005,
Az. III ZR 65/05
kennende Senat indessen - auch unter dem Eindruck der in Rechtsprechung (OLG Hamm aaO) und Schrifttum (Peters JR 2002, 177 ff; Grunsky EWiR § 157 BGB 1/96, 11, 12) geäußerten Kritik - nicht mehr in vollem Umfang fest.
BGH, URTEIL vom 2.3.2005,
Az. XI ZR 289/04
Aus der Treuhandnatur der Sicherungsabrede und der Interessenlage der Vertragsparteien ergibt sich gemäß § 157 BGB die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheiten schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt werden (BGHZ 137, 212, 219; Senat, Urteil vom 5. Mai 1998 - XI ZR 234/95, WM 1998, 1280, 1281).
LAG Düsseldorf, Urteil vom 3.2.2005,
Az. 12 Sa 141/05
12Der Prozessvergleich unterliegt der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB (BAG, Urteil vom 15.09.2004, 4 AZR 9/04 AP Nr. 29 zu § 157 BGB = NJW 2005, 524).
BGH, URTEIL vom 4.9.2004,
Az. III ZR 380/03
Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen, sondern darauf, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen läßt (BGH aaO; Bamberger/Roth/Eckert aaO).
BGH, Urteil vom 3.10.2001,
Az. zu je 1/2
Es ist anerkannt, daß sich eine Aufrechnung verbietet, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluß als stillschweigend vereinbart anzusehen ist (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (vgl. BGHZ 95, 109, 113).
BGH, URTEIL vom 4.8.1998,
Az. IX ZR 371/97
a) Allerdings ist einer Partei die Aufrechnung über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus versagt, wenn dies nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses als stillschweigend vereinbart angesehen werden muß (§ 157 BGB) oder die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (BGHZ 95, 109, 113; 113, 90, 93; BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/92, ZIP 1993, 602, 604).
BGH, URTEIL vom 1.2.1995,
Az. II ZR 97/94
Dabei ist unter Anlegung des in § 157 BGB vorgegebenen Auslegungsmaß-stabes danach zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ 90, 69, 77 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 2.5.1994,
Az. XI ZR 183/93
Dies ergibt die Auslegung der Vereinbarung nach § 157 BGB, die der Senat selbst vornehmen kann, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 79/90, WM 1991, 558, 559; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91, WM 1993, 114, 115 m.w.Nachw.).
BGH, Urteil vom 4.10.1990,
Az. IX ZR 94/90
Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn das nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses als stillschweigend vereinbart (§ 157 BGB) angesehen werden muß oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar erscheinen läßt (RGZ 160, 52, 60; BGHZ 14, 342, 347; 71, 380, 383).
BGH, URTEIL vom 4.2.1989,
Az. IX ZR 242/87
Bei der nach § 157 BGB vorzunehmenden ergänzenden Auslegung wäre zu ermitteln, was die Parteien unter Anlegung eines objektiven Maßstabes bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der von Ursula HeflH eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung bewußt gewesen wäre (vgl. BGHZ 90, 69, 75, 77, 80).
BGH, vom 1.5.1985,
Az. III ZR 219/83
a) In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, daß über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus eine Aufrechnung sich verbietet, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluß als stillschweigend vereinbart angesehen werden muß (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (RGZ 160, 52, 59, 60; BGHZ 14, 342, 346 f.;
BGH, URTEIL vom 5.3.1984,
Az. V ZR 157/85
Erwecken die von der Verkäuferin in § 1 der Vereinbarung im Zusammenhang mit der Grundstücksgröße gemachten Angaben beim Käufer das Vertrauen in die weitestgehende Genauigkeit der Flächenangabe, so kann der sich aus der Sicht der Käufer zu bestimmende Erklärungswert der Ausschlußklausel (vgl. BGHZ 59, 158, 160) nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) nicht dahin bestimmt werden, der Bruch dieses Vertrauens bleibe ohne Sanktion, die Verkäuferin brauche für Abweichungen nicht einzustehen.
BGH, URTEIL vom 3.5.1983,
Az. I ZR 78/81
Denn einer Zusammenfassung von Fortsetzungstaten stehen nur dann keine Bedenken entgegen, wenn die Auslegung des Vertrages nach § 157 BGB dies gestattet (BGHZ 33i 163, 167, 168 - Krankenwagen II -).
BGH, URTEIL vom 3.1.1982,
Az. VIII ZR 286/80
Insoweit hat sich bei einer sinnentsprechenden Auslegung der im notariellen Kaufvertrag hier vereinbarten Abtretung der Gewährleistungsansprüche (§ 157 BGB) der Verkäufer einen zukünftigen, auf schiebend bedingten Gewährleistungsanspruch gegen den Werkunternehmer Vorbehalten, der ihn sogar zur Erhebung der Einrede des nichterfüllten Vertrages berechtigt (BGHZ 55, 354 = WM 1971 , 685) und ihm das hier im Bauvertrag ausdrücklich vorbehaltene Recht zu dem Garantieeinbehalt trotz der Abtretung von Mängelbeseitigungsansprüchen an den Käufer gibt (BGHZ 70 aaO) .
BGH, URTEIL vom 2.6.1977,
Az. VI ZR 136/76
Die in dieser Rechtsprechung entschiedenen Fälle stimmen darin überein, daß die Einbeziehung Dritter, am Vertragsschluß selbst nicht Beteiligter in den vertraglichen Schutzbereich, die von den Vertragsschließenden nicht ausdrücklich vereinbart war, sich aus Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages und dessen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erfolgten Auslegung (§ 157 BGB) ableiten ließ (vgl. BGHZ 56, 269, 273), wo-bei letztlich das Innen Verhältnis zwischen Gläubiger und einbezogenem Dritten, nicht dasjenige zwischen den Vertragsparteien ausschlaggebend war (so insbesondere BGHZ 51, 96).
BGH, URTEIL vom 4.6.1975,
Az. VII ZR 54/74
Insoweit unterscheidet sich die Sache entscheidend von den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof auslegungsbedürftige Vorausabtretungsklauseln für wirksam erachtet hat (z.B. NJW 1964, 149; 1968, 1516, 1519; 1974, 1130 Nr. 2; 1975, 1226; Urteil vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69 = LM § 157 BGB (Ga) Nr. 18; vgl. auch Urteil vom 12. Februar 1959 - VIII ZR 108/58 = LM § 398 BGB Nr. 8 und BGHZ 46, 117, 121).
BGH, URTEIL vom 4.1.1975,
Az. VI ZR 92/73
a) Richtig ist zwar, daß der Kläger sich das Verschulden seines Vaters, seines gesetzlichen Vertreters, anrechnen lassen muß, wenn der zwischen seinen Eltern und dem Beklagten im Jahre 1961 geschlossene Arbeitsund Dienstvertrag - wie das Berufungsgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§ 157 BGB) feststellt - .ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers ist (vgl. BGHZ 9, 316, 318; 24, 325, 327).
BGH, URTEIL vom 5.2.1974,
Az. V ZR 128/72
Damit erledigt sich zugleich die von ihr (unter Hinweis auf jBGH WM 1967, 1147, 1148 = BB 1967, 1355) aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht im Falle eines für den Kläger günstigen Beweisergebnisses Anlaß zu einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB gehabt haben würde.
BGH, URTEIL vom 1.10.1973,
Az. II ZR 52/72
3. Bei der nach § 157 BGB vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist zu ermitteln, wie die Parteien den offen gebliebenen Punkt geregelt hätten, wenn sie hierbei die Gebote von Treu und Glauben mit berücksichtigt hätten (SenUrt. BGHZ 9, 273, 278; BGH, Urt. v. 8. 11. 72 - VIII ZR 123/71, LM BGB § 157 Z”D_7 Nr. 27).
BGH, URTEIL vom 5.8.1973,
Az. IV ZR 89/72
Der angemessene Zeitraum der Bindung ist dann mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Falles festzusetzen (BGH, LM § 157 BGB (Gh) Nr. 2 (betreffend Kundenschutz); RG JW 05, 399; RG, LZ 22, Sp.
BGH, URTEIL vom 2.8.1972,
Az. VI ZR 32/71
Eine Vertragslücke liegt dann vor, wenn die Parteien es unterlassen haben, eine Abrede über eine Frage zu treffen, deren Regelung durch den Vertragszweck gefordert wird (Larenz NJW 1963» 737 /?397)• War der Vertrag lückenhaft in diesem Sinne, so ist bei der ergänzenden Auslegung nach § 157 BGB zu fragen, was die Parteien, wenn man von dem beiderseits anerkannten Vertragszweck und dem objektiven Sinn ihrer vertraglichen Beziehung ausgeht, hinsichtlich der ungeregelten Punkte nach den Geboten von Treu und Glauben redlicherweise als Vertragsinhalt ansehen müssen (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 197 An. 7, 8; BGHZ 9, ?75 P787und Urteil des BGH vom 71. Dezember 1969 - VI ZR 167/64).
BGH, URTEIL vom 3.6.1971,
Az. V ZR 58/70
Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB, wie die Revision sie gegebenenfalls für erforderlich hält, ist kein Raum, da es hier nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils an einer Vertragslücke fehlt (BGHZ 9, 273, 277).
BGH, URTEIL vom 3.6.1971,
Az. V ZR 56/70
Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB, wie die Revision sie gegebenenfalls für erforderlich hält, ist kein Raum, da es hier nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils an einer Vertragslücke fehlt (BGHZ 9, 273, 277)-
BGH, Urteil vom 1.1.1971,
Az. III ZR 123/67
Es ist geboten, solche Vertragslücken durch ergänzende Auslegung nach § 157 BGB, falls möglich, zu schließen (BGHZ 9,273, 277 f), und deswegen hätte das Berufungsgericht in erster Linie prüfen müssen, ob wirklich die Scheidung nach Inhalt und Zweck der Vereinbarung für die vertraglichen Beziehungen der Partner bedeutsam war, und ob bei ergänzender Auslegung des Vertrages für den Pall der Scheidung ein Recht der Klägerin als vereinbart zu gelten hat, die Hermann PflHB gewährte Stimme zurückzufordern.
BGH, URTEIL vom 1.6.1970,
Az. II ZR 18/69
Aus Sinn und Zweck des Vereinbarten ergibt sich deshalb als zwingende und selbstverständliche Folge, daß der Beklagte sich auch in einer - auf Grund veränderter Auffassung der Rechtslage durch die Gerichte (vgl. S. 11 BU) - nunmehr von seiner Ehefrau eröffneten Fahrschule nicht als Fahrlehrer betätigen darf.Ohne diese Ergänzung der lückenhaften Vereinbarung stünde das Ergebnis nach anerkannten Grundsätzen (BGHZ 40, 91, 104) im Widerspruch zu § 157 BGB.
BGH, URTEIL vom 5.11.1969,
Az. V ZR 114/66
Die Bejahung einer Vertragslücke durch das Berufungsgericht hält sonach den Angriffen der Revision Stande 4« Waren mithin die Voraussetzungen erfüllt, unter denen das Gericht einen Vertrag gemäß § 157 BGB ergänzend auslegen darf (BGHZ 9, 273), so bleibt noch zu prüfen, ob die im angefochtenen Urteil vorgenommenc Vertragsergänzung , der zufolge die Beklagte dem Kläger die Hälfte des Reinerlöses aus dem Verkauf des Grund-
BGH, URTEIL vom 5.11.1969,
Az. V ZR 114/66
”Ausnahme!a11” hinausgreife, und überschreite die der Auslegung durch § 157 BGB gezogene Grenze (unter Bezugnahme auf BGHZ 24, 165, 169), begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsache nwürd i gung ,
BGH, URTEIL vom 5.5.1969,
Az. V ZK 63/66
Eine ergänzende Auslegung nach § 157 BGB, wie sie die Revision im Falle mangelnder vertraglicher Regelung für geboten erachtet, würde voraussetzen, daß der Kaufvertrag der Parteien eine Lücke aufweist (BGHZ 9, 273, 277 f)o Daran fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts: Die Garagenfrage sei weder bei Vertragsabschluß infolge eines Versehens ungeregelt geblieben, noch habe das Vertragsverhältnis eine von beiden Parteien nicht vorhergesehene Entwicklung genommen« Vielmehr hätten die Vertragschließenden diese Frage bewußt offengelassen, indem sie sich dahin entschieden.
BGH, URTEIL vom 1.10.1966,
Az. VII ZR 99/64
Die Annahme weitergehender Rechtspflichten der Par-teien wurde somit keine Lückenausfüllung gemäß § 157 BGB sein, sondern eine unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstandes (BGHZ 9, 273).
BGH, vom 2.9.1962,
Az. I ZR 162/60
Unter der Voraussetzung, daß beide Parteien an ihrer Warenbezeichnung einen wertvollen Besitzstand erworben haben, kommt es dabei auf die Frage, wer die übereinstimmenden Merkmale der Bezeichnungen als erster in Benutzung genommen hat, nicht entscheidend an, da beide Parteien diese seit vielen Jahrzehnten befugtermaßen verwenden; es ist dann vielmehr ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen nötig und es haben beide Beteiligte das ihnen Zumutbare beizutragen, um Verwechslungen einsudämmen (BGH GRUR 1953, 254)» Haben die Beteiligten, wie hier, Vereinbarungen darüber getroffen, wie der Verwechslungsgefahr auf bestimmte, von ihnen ins Auge gefaßte Weise vorzubeugen sei, so muß der Inhalt dieser Vereinbarungen im Wege der Auslegung (§ 157 BGB) daraufhin geprüft werden, ob er den neu aufgetretenen Streitfall deckt; auch bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, Grundgedanken der Vereinbarungen, die in ihnen etwa zun
BGH, Urteil vom 3.5.1961,
Az. V ZK 77/60
Verfehlt ist bereits der Ausgangspunkt der Revision, wenn sic dom Oberlandosgericht vorwirft, entgegen den Grundsätzen über ergänzende Verti’agsauolegung eine ’’reine Intcressenabwägung nach Treu und Glauben” vorgenommen und dabei die vertraglichen Erklärungen inhaltlich ”umgc-ändert” zu haben (unter Bezugnahme auf BGKZ 9, 273? 277 und EGZ 82, 308, 316,sowie auf das Erläuterungsbuch zu dem BGB von Palandt, jetzt 28, Aufl«, § 157 Anm«, 2 a)„ Im vorliegenden Falle geht es - v/as die Revision verkennt - gar nicht um Vertragsergänzung nach § 157 BGB, die eine Lücke in den getroffenen Vereinbarungen voraussotzen würde (vgl«, BGHZ aa0)o Der Berufungsrichter hat vielmehr den Brbbauver-trag von 1954- unmittelbar ausgelegt, indem er an Hand dos schriftlichen Textas und unter Heranziehung sonstiger Umstände zu ermitteln versucht hat, was die Vertragschließenden damals hinsichtlich des Zeitpunktes der Bebauung tatsächlich gewollt und vereinbart haben«, Da er hierbei zu dem positiven Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe sich vertraglich zu dem sofortigen Baubeginn verpflichtet, brauchte nicht einmal auf die - von der Revisionserwiderung hervorgehobene : - Auslogungsregel des § 271 Abs«, 1 BGB zurückgegriffen zu werden, wonach der Gläubiger, falls ein Zeitpunkt weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, die Leistung sofort verlangen kann.
BGH, Urteil vom 3.3.1961,
Az. VIII ZR 67/60
Nach ständiger Rechtsprechung ist schon auf Grund der allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Rechts (§§ 157, 242 BGB) ein Anspruch auf Auskunft gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden RechtsbeZiehungen es mit sich bringen, daß der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Y/eise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer Auskunft zu erteilen (BGHZ 10,385; Urteil des BGH vom 2. April 1957 - VIII ZR 60/56 = NJW 1957*1026).
BGH, vom 2.2.1961,
Az. I ZK 133/59
Bei gegen seitigen Verträgen wird es nicht selten dem Gedanken der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung widersprechen, ein auf das billige Ermessen abgestelltes Bestimmungs recht des Forderungsberechtigten als gewollt anzusehen, sofern der Wert der Gegenleistung schwierig zu ermitteln und bei Vertragsschluß nicht ein erhebliches Maß gegenseitigen Vertrauens gegeben ist (Urteil des erkennenden Senats vom IO. Juli 1959 - I ZE 73/58); wäre hiernach ein Bestimmungsrecht als nicht gewollt anzusehen, so hätte hinsichtlich der Höhe der Vergütung die richterliche Vertragsergänzung nach § 157 BGB einzugroifen (KGRK 11» Aufl. Vorbemc zu §§ 315 bis 319; Neumann-Duesberg, JZ 1952, 705 ff; BGH aaO).
BGH, vom 3.8.1959,
Az. V ZE 66/58
Allerdings kommt es hier, da es sich um einen Vertrag handelt, nicht nur auf den (damaligen) Willen des Erblassers allein an, sondern auch auf den Willen der Klägerin und darauf, wie die beiderseitigen Willensverlautbarungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von der Gegenseite zu verstehen waren (§ 157 BGB; die Streitfrage, ob diese Bestimmung auch bei vertraglichen Verfügungen von Todes wegen gilt - vgl. Kipp/Coing, § 33 I; Johannsen, An. in LM Nr. 3 zu § 2289 BGB; sowie für den Pall des gemeinschaftlichen Testaments BGH IV ZR 4/50 vom 26. April 1951 in NJW 1951.
BGH, URTEIL vom 3.4.1957,
Az. m ZR 72/66
Es kann hier dahinstehen, ob - wie die Revision des beklagten Landes meint -die Kündbarkeit sich bereits daraus ergibt, daß Dauerschuldverhältnisse in der Regel aus wichtigem Grunde gekündigt werden können (vglo BG3 RGRK 11« Aufl. zu § 626 An. 1), ob dieser Grundsatz uneingeschränkt auch für öffentlich-rechtlicherVerträge gilt und ob die Entwicklung im Landkreis HfllHB einen wichtigen Grund abgab« Ebenso bedarf es nicht der Prüfung, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Geschäftsgrundlage entfallen und deshalb eine Lösung des Vertragsverhältnisses anzunehmen sei« Denn die Präge, ob die Geschäftsgrundlage entfallem ist und welche Polgerungen sich hieraus für das Rechtsverhältnis ergeben, läßt sich in der Regel erst stellen und beantworten, wenn eine Vertragsauslegung (§ 157 BGB), gegebenenfalls im Sinne der Vertragsergänzung, versagt (vgl« BGHZ 16, 4, 8)o Pür den vorliegenden Pall aber ist anzunehmen, daß der ünternehmervertrag bei Berücksichtigung des im Vertrag ausgedrückten Parteiwillens für kündbar zu halten ist, wenn die Anstalt des Klägers nicht mehr unter Verhältnissen und in dem Sinne geführt werden konnte, die dem Zweck des Tierkörperbeseitigungsgesetzes entsprachen«
BGH, Urteil vom 4.3.1956,
Az. II ZB 190/56
Die Präge nach der Geschäftsgrundlage erhebt sich jedoch erst, wenn der nach § 157 BGB zu ermittelnde Inhalt des Vertrages feststeht, wenn seine Auslegung ergibt, daß die Parteien den Wegfall der angenommenen Geschäftsgrundlage in dem Vertrag nicht geregelt haben, v/enn sie ihre Vorstellungen über die künftige Entwicklung somit nicht zu dem Vertragsinhalt erhoben haben (RG 165? 193, 198; BGH ÄJW 1953, 1585).
BGH, Urteil vom 3.2.1954,
Az. II ZR 22/53
Es ist zwar richtig, daß der Pensionsvertrag keine Regelung für die seit dem Jahre 1946 bestehenden, gegenüber der Lage von 1939 veränderten Verhältnisse Vorsicht«, Die Revision irrt jedoch, wenn sie das Niehtvor-, handensein einer solchen Regelung als 'Vertragslücke” bezeichnet, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB ausgefüllt werden müßte * Eine Vertragslücke kann nur vorliegen, wenn innerhalb des tatsächlich gegebenen-Rahmens des Vertrages, also im Vertragsinhalt, ein Punkt offengeblieben ist, dessen Ergänzung zur Durchführung und Aufrechterhaltung des gesamten Vertragszwecks erforderlich ist (BGHZ 9? 273 ff)o Eine ergänzende Vertragsauslegung kann daher schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil sie nach den Ausführungen der Revision nicht der Aufrechterhaltung, sondern im günstigsten Fall einer wesentlichen Abänderung des Vertrages dienen soll, die gemäß § 157 BGB grundsätzlich nicht erreicht werden kann (Soergel-Lindenmaier § 157 BGB Anm I b).
BGH, Urteil vom 4.11.1953,
Az. IV ZR 114/53
Die Ausführungen des Berufungsurteils, besonders ihr oben zitierter letzter Satz zeigen, dass die Beziehung auf den Parteiwillen nicht eine solche auf einen ausdrücklichen oder als stillschweigend aus den getroffenen Vereinbarungen zu entnehmenden, aber tat- sächlich vorhanden gewesenen 7,Illen bedeutet, sondern auf einen -sog. hypothetischen Y/illen, der in Yahrheit eine dem Richter obliegende Ergänzung des Vertrages •(§ 157 BGB) für einen nicht von den Parteien vorhergesehenen und vorhersehbaren Pall auf Grund einer vernünftigen Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage darstellt (BGHZ 7* 231 ^2*3 5/$ W.7 1952, 540 ff)« Hier handelt es sich nicht um die Feststellung einer inneren oder äusseren Tatsache, sondern um einen Pall der Rechtsanwendung auf bestimmte Tatsachen,
BGH, Urteil vom 2.11.1953,
Az. 711 ZB 10/58
Bei einer solchen Lage ist eine Ergänzung nach § 157 BGB nicht zulässig (BGHZ /9* 273).
BGH, Urteil vom 4.11.1953,
Az. IV ZH 115/53
Die Ausführungen des Berufungsurteils, besonders ihr oben zitierter letzter Satz zeigen, dass die Beziehung auf den Parteiwillen nicht eine solche auf einen ausdrücklichen oder als stillschweigend aus den getroffenen Vereinbarungen zu entnehmenden, aber tatsächlich vorhanden gewesenen Willen bedeutet, sondern auf einen sog. hypothetischen Willen, der in Wahrheit eine dem Richter obliegende Ergänzung des Vertrages (§ 157 BGB) für einen nicht von den Parteien vorhergesehenen und vorhersehbaren Pall auf Grund einer vernünftigen Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage darstellt (BGHZ 7, 231 NJ\7 1952, 540 ff).
BGH, vom 5.5.1953,
Az. VI ZR 173/55
* dee § 157 BGB dem Gericht die Handhabe, den Inhalt des Ver-*, träges zu ergänzen (BGHZ 9, 275 /?76 ttj mit Nachweisen).
BGH, vom 6.0.1953,
Az. VIII ZB 412/56
Dies wird von der Revision ‘nicht angegriffen* Da die Auslegung des Vertrages dom der Revision grundsätzlich entzogenen Gebie^^atsachonwUrdigung angehört» hat das Revisionsgericht sie seiner /hitecheidung über das anzuwendende Recht zugrunde zu legen* Wenn weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung über eine zulässige Unterwerfung der Vertragsparteien unter eine bestimmte Rechtsordnung festgestel.lt werden kann, so ist im Schuldrecht nach den in Deutschland anerkannten Grundsätzen des internationalen Privatrechts vom Gericht der sogenannte mutmaßliche (hypothetische) Parteiwille im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) zu ermitteln* Palls dies nicht möglich ist» entscheidet hierüber der Erfüllungsort des zu bestellenden Anspruchs (vgl* 3GHZ 19? HO, 111; BGH Urt. vom 1. Pebruar 1952 - I ZR 123/50 - UJW 1952, 540 mit I*achw., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 5? 351 BGEZ 7? 231 , 234 ; 9> 221,
BGH, URTEIL vom 3.11.1930,
Az. VIII ZR 307/79
Allerdings wird regelmäßig davon auszugehen sein, daß sich die Sicherheit nur auf Forderungen der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung bezieht (§ 157 BGB), auch wenn der Wortlaut der hier streitigen Zweckbestimmungserklärungen ebensowenig wie derjenige von Nr. 19 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken diese Beschränkung enthält (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1965 - VIII ZR 70/63 = WM 1965, 230; BGH Urteile vom 24. April 1958 - II ZR 94/57 = WM 1958, 722; vom 15. Dezember 1975 - II ZR 49/74 = WM 1976, 248, 250; vom 28. März 1977 - II ZR 78/75 = WM 1977, 917, 919; Liesecke WM 1969, 546, 549; von Westphalen WM 1980, 1406, 1421).