Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
BGH, URTEIL vom 3.10.2004,
Az. VIII ZR 375/03
aa) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag der Parteien kam nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zustande, sondern durch Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB (vgl. BGHZ 149, 129, 133 ff.).
BGH, URTEIL vom 3.10.2004,
Az. VIII ZR 375/03
Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, wie ausgeführt, eine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGHZ 149, 129, 134 m.w.Nachw.).
AG Menden, Urteil vom 1.10.2003,
Az. 4 C 183/03
15Zwar scheidet ein 'Vertragsschluss bei Versteigerung' nach § 156 BGB aus, weil auf das Gebot des Beklagten kein 'Zuschlag' im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt ist, jedoch ist ein Vertrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustandegekommen (vgl. zu den Einzelheiten des Vertragsschlusses bei einer solchen Internet-Auktion: BGH Z 149, 129 ff.; OLG Hamm, NJW 2001, 1142 ff.).
AG Menden, Urteil vom 1.10.2003,
Az. 4 C 183/03
22Deswegen kann dahin stehen, ob ein solches Widerrufsrecht nach § 312 d Abs.4 Ziff.5 BGB auch für Internet-Auktionen der vorliegenden Art ausgeschlossen ist 23(so: Lettl, Versteigerung im Internet, JuS 2002 Seite 222) oder nicht (so: LG Hof, MMR 2002, 760 und AG Kehl, NJW-RR 2003, 1060 mit dem Argument, es liege keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor, wie es der Gesetzeswortlaut aber voraussetze).