BGH, URTEIL vom 3.3.1992,
Az. XII ZR 20/91
Eine stillschweigende Bestätigung i.S. von § 144 BGB kann vielmehr nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Anfechtungsberechtigten eindeutig Ausdruck eines Bestätigungswillens ist und jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet (BGHZ aaO; Urteile vom 29. September 1982 und 28. April 1971 aaO).
BGH, URTEIL vom 3.3.1992,
Az. XII ZR 20/91
Auf diesem Hintergrund sind auch die Entgegennahme einer nach dem anfechtbaren Vertrag geschuldeten Leistung und etwa der Gebrauch der daraus erlangten Sache zu werten: Diese können Ausdruck eines Bestätigungswillens sein; wird die angebotene Sache aber nur aus wirtschaftlicher Notwendigkeit oder zur Abwendung eines größeren Verlustes zunächst an- oder in Gebrauch genommen, so bedeutet ein solches Verhalten in der Regel keine Bestätigung i.S. von § 144 BGB (BGH Urteil vom 28. April 1971 aaO m.w.N.; vgl. auch BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller 12. Aufl. § 144 Rdn. 6; Münch-Komm/Mayer-Maly BGB, 2. Aufl. § 144 Rdn. 3).
BGH, URTEIL vom 3.5.1975,
Az. I ZR 61/74
-13- halten des Anfechtungsberechtigten kann nur dann als schlüssige Kundgabe eines Bestätigungswillens im Sinne des § 144 BGB gewertet werden, wenn jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung des in Frage stehenden Verhaltens ausscheidet (vgl. BGH NJW 1971, 1795, 1800).
BGH, URTEIL vom 5.4.1974,
Az. V ZR 140/72
Nur wenn das Verhalten des Zeugen, gedeckt vom Willen der Klägerin, den Umständen nach keine andere Deutung zuließ, als daß die Klägerin aus der Täuschung nichts mehr herleiten wolle, durfte der Berufungsrichter sie jedoch als Bestätigung im Sinne des § 144 BGB behandeln (BGH NJW 1967, 720).