Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
BGH, URTEIL vom 3.3.2004,
Az. XII ZR 170/01
Diese Vorschrift erklärt Abreden der Ehegatten über den Zugewinnausgleich für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (hinsichtlich bereits zuvor getroffener Vereinbarungen vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157, 159) für zulässig, bindet sie jedoch an die notarielle Beurkundung oder an die gerichtliche Protokollierung (§127a BGB).