OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.2.2012,
Az. 15 W 300/12
Als Sicherungshypothek gilt für sie zwar nicht der erweiterte Gutglaubensschutz nach § 1138 BGB, der einen gutgläubigen Erwerb auch bei Forderungsmängeln ermöglicht; auf die einmal eingetragene Hypothek selbst sind aber §§ 892, 893 ZPO anwendbar (BayObLG Rpfleger 1995, 106; BGHZ 64, 194).