Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 93 ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
BGH, URTEIL vom 4.1.1979,
Az. IX ZR 88/74
Nach § 94 BEG stand dem Kläger ein Wahlrecht zu, wenn er im Zeitpunkt des Vergleichs (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12, ständig) im damals ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig war.
BGH, URTEIL vom 4.10.1978,
Az. IX ZR 85/74
Deshalb mußte der Kläger, wenn er die Verneinung seines Rentenwahlrechts im Bescheid vom 7. Februar 1969 nicht hinnehmen wollte, eine gerichtliche Entscheidung über das Bestehen des Wahlrechts nach § 94 BEG herbeiführen, indem er auf Feststellung seines Wahlrechts klagte (vgl. § 199 Abs. 2 Satz 3 BEG) oder die Rente wählte und Leistungsklage erhob (BGH RzW 1972, 469 mit Nachweisen zur Rechtslage bis 17. September 1965).
BGH, URTEIL vom 4.1.1978,
Az. IX ZR 79/74
Ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG scheidet aus, wenn wie hier, ein nicht angefochtener Bescheid die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der Rentenwahl nach § 94 BEG verneint hatte (BGH RzW 1969, 515 Nr. 64; 1975, 217).
BGH, BESCHLUSS vom 2.5.1975,
Az. II a 636/71
4 Abs. 2 BIG-SchlußG, § 94 BEG umzudeuten (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1974 - IX m 743/73).
BGH, URTEIL vom 4.11.1971,
Az. IX ZR 16/71
Auch stand dem Kläger nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zu; im Zeitpunkt der früheren Entscheidung - November 1956 -(vgl. BGH RzW 1971, 351 Nr. 12) hatte er bereits das 72. Lebensjahr vollendet (§94 BEG).