Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Bei Bemessung der Rente sind das Lebensalter des Verfolgten und die ihm nach § 92 zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen.
BGH, URTEIL vom 4.5.1976,
Az. IX ZR 56/75
BEG insoweit wirksam die Rente gewählt hat, als sich diese nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG aus der im früheren Verfahren zuerkannten Kapitalentschädigung von insgesamt 13.684 DM ergibt (vgl. BGH RzW 1970, 282).
BGH, URTEIL vom 4.3.1975,
Az. IX ZR 186/71
BEG-SchlußG Art. III Nr. 2 Abs.1, 4 Der Neufestsetzung der Rente gemäß § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG im Überleitungsverfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG kann höchstens die für einen Zeitraum bis zur früheren Entscheidung berechnete KapitalentSchädigung zugrunde gelegt werden (teilweise Aufgabe von BGH RzW 1972, 63).
BGH, URTEIL vom 4.3.1975,
Az. IX ZR 186/71
Ebenso kann auch der Neufestsetzung der Rente gemäß § 93 BEG im Überleitungsverfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG höchstens die für den Zeitraum bis zu der früheren Entscheidung berechnete Kapitalentschädigung zugrunde gelegt werden, da nach § 33 der 3. DV-BEG die festgesetzte Kapitalentschädigung maßgebend ist (BGH RzW 1962, 174 Nr. 24).
BGH, vom 6.8.1965,
Az. IX ZR 105/68
V/ährend die Verfolgten, die bereits nach bisherigem Recht die Rente gewählt hatten, bei der Berechnung der Rente nach § 93 BEG auf die Höhe der damals festgesetzten oder festzusetzenden Kapitalentschädigung beschränkt wären (BGH RzW 1962, 174 Nr. 24), würde sich bei einer späteren Ausübung der Rentenwahl nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG durch den Zeitablauf stets die Kapitalentschädigung und damit die Rente erhöhen.
BGH, vom 6.8.1965,
Az. IX ZR 105/68
Pür die Berechnung der Rente gemäß § 93 BEG ist nicht vom Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40.000 DM auszugehen (BGH RzW 1959, 264 Nr. 25).