(1) Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt. Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger,
die Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen,
die Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
die Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung und in der Kriegsopferversorgung.
(2) Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann nicht, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens nur deshalb nicht unter besondere Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 fällt, weil diese in ihrer räumlichen Geltung beschränkt sind oder weil der Verfolgte seinen Anspruch auf Grund besonderer Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 wegen Fristversäumnis nicht mehr geltend machen kann.
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