§ 3 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Erster Titel: Anspruch auf Entschädigung
§ 3
BEG
Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz.
§ 2 BEG
§ 4 BEG