- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- Zweiter Abschnitt: Schadenstatbestände
- Erster Titel: Schaden an Leben
§ 24 BEG
Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht den Hinterbliebenen (§ 17) vom Tode des Verfolgten an eine Kapitalentschädigung zu.