Ein Leistungsvorbehalt ist zulässig, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können.
BGH, URTEIL vom 4.11.1971,
Az. IX ZR 148/69
Dieser Vorbehalt ist nach § 177a BEG wirksam, weil dem Regierungspräsidenten in Köln bei Erlaß dieses Bescheides noch nicht bekannt sein konnte, in welcher Höhe die für die Hinterbliebenenrente zuständige Landesrentenbehörde Düsseldorf diese Rente nach §§ 141h Abs. 2, 18 Abs. 2 BEG festsetzen würde (vgl. BGH RzW 1969, 208 Hr. 41).
BGH, URTEIL vom 6.0.1966,
Az. IX ZR 274/67
Da die Entschädigungsbehörde die Rente ohne Vorbehalt neu festgesetzt hat, und ein stillschweigender Leistungsvorbehalt unzulässig ist (§ 177a BEG; vgl. BGH RzW 1961, 274 Nr. 29), scheidet auch ein Recht auf Widerruf nach § 20? BEG