BGH, Urteil vom 4.0.2000,
Az. IX ZR 112/73
Im Blick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem baldigen Abschluß der Entschädigung kann nicht unberücksichtigt bleiben, wie lange der Antragsteller mit seinem Änderungsverlangen zugewartet hat, nachdem er die dem Vergleich zugrundeliegende falsche rechtliche Beurteilung erkannt hat oder hätte erkennen können und müssen (BGH IX ZR 112/73 aaO S. 152; Urt. v. 14. Januar 1982 - IX ZR 29/80, LM § 177 BEG 1956 Nr. 12).
BGH, BESCHLUSS vom 4.3.1990,
Az. IX ZB 29/90
Daß gegen die Regelung von Entschädigungsansprüchen durch Vergleich (§ 177 BEG) eine Abhilfe nicht stattfindet, ist geklärt (BGH, RzW 1975, 149; 1980, 13).
BGH, BESCHLUSS vom 4.2.1990,
Az. IX ZB 5/90
Daß gegen die Regelung von Entschädigungsansprüchen durch Vergleich (§ 177 BEG) eine Abhilfe nicht stattfindet, ist geklärt (BGH, RzW 1975, 149; 1980, 13).
BGH, URTEIL vom 4.1.1975,
Az. IX SR 68/74
die dem Verfolgten zuzu demuten int, im Vergleich zur bürgerlich-rechtlichen Opfergrenze herabsetzen« Andererseits sieht das Gesetz aber aus wohlerwogenen Gründen vor, daß die EntSchädigung durch Vergleich bestimmt werden darf (§ 177 BEG)« Es berücksichtigt damit die gerade im Entschädigungsrecht häufigen Schwierigkeiten der Sachaufklärung und das Beschleunigungsgebot (§ 179 Abs« 1 BEG)« Der Vergleich muß, soll der Regelungszweck erfüllt werden, Bestandskraft haben (BGH RzW 1963, 474 Nr. 39)« Der Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhaltens ist daher trotz des besonderen Gewichts, das der materiellen Gerechtigkeit im Wiedergutmachungsrecht zukommt, den Behörden nicht schon deshalb zu machen, weil sie an dem Vergleich festhalten, obwohl sich herausstellt, daß die Vergleichsleistungen hinter denen Zurückbleiben, die der Verfolgte zu beanspruchen hätte, wenn der Vergleich nicht geschlossen worden wäre« Die Berufung auf einen Vergleich kann jedoch unter besonderen Umständen als rechtsmißbräuchlich angesehen werden« Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ihm infolge beiderseitigen Rechtsirrtums die Geschäftsgrundlage fehlt« Eine Vertragspartei, die nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung aus dem Vertrage zufließen würde, handelt regelmäßig wider Treu und Glauben« Das gilt besonders, wenn sie, sei es auch gutgläubig, der durch den Irrtum benachteiligten Vertragspartei die falsche rechtliche Beurteilung als die richtige hingestellt hat (BGHZ 25,