- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- Zweiter Abschnitt: Schadenstatbestände
- Siebenter Titel: Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen
- II.: Schaden im beruflichen Fortkommen
- 6.: Schaden in der Ausbildung
§ 118 BEG
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