- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- Dritter Titel: Schaden an Freiheit
- Siebenter Titel: Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen
- II.: Schaden im beruflichen Fortkommen
- 3.: Unselbständige Berufe
- B.: Öffentlicher Dienst
- 6.: Schaden in der Ausbildung
§ 117 BEG
(1) Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehen. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark. § 71 findet entsprechende Anwendung.