(1) Die Zulassung nach Maßgabe des § 57f ist unter Bedingungen zu erteilen und mit Auflagen zu verbinden, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass
1.
die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und
2.
die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen das obere Ende der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte im Sinne des § 3 Absatz 6k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht überschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass auf Grund des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen oder wegen technischer Merkmale des Vorhabens die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, da sie gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Bei der Gewährung einer Ausnahme sind die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden. Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde weniger strenge Umweltleistungs- oder Umweltleistungsgrenzwerte festlegen, wenn im Einzelfall auf Grund des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen oder wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Leistungswerte insofern unverhältnismäßig wäre, als sie zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, oder erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Unternehmer führen würde. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betrieb mit weniger strengen verbindlichen Spannen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerten keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Erschöpfung von Wasserressourcen, verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
(4) Abweichend von den nach Absatz 1 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten in Bezug auf Wasser kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug auf Wasser zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.
(5) Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach den Absätzen 2 und 3 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen. Dabei ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.